MANNHEIM. Vor allem in der IT-Branche ist das Thema “Scheinselbstständigkeit” aktuell. Die Fachkräfte dort werden dringend gebraucht, arbeiten jedoch häufig als sogenannte “Freelancer”. “Das Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-mannheim/) sieht vor, dass Selbstständige arbeitsgerichtlich feststellen lassen können, ob ein Arbeitsverhältnis und keine Selbstständigkeit besteht. Allerdings müssen Selbstständige, die die Beziehung zu ihrem Auftraggeber auf diese Weise prüfen lassen, unter Umständen mit Regressansprüchen für hohe Honorare rechnen. Die Prüfung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist also mitunter mit Risiken verbunden. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (AZR 178/18) müssen überbezahlte Honorare eines vermeintlich freien Mitarbeiters zurückgezahlt werden. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub und Sozialleistungen werden folglich mit Honoraren verrechnet”, erklärt Rechtsanwalt Matthias Bieringer, der in Mannheim eine Sozietät mit Schwerpunkt auf Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-anwalt-aus-mannheim-zu-scheinselbstaendigkeit/) leitet.
Scheinselbstständigkeit löst wechselseitig Ansprüche aus, betont Anwalt für Arbeitsrecht in Mannheim
Nach der Entscheidung des BAG kann ein Arbeitgeber die Rückzahlung überbezahlter Honorare verlangen, wenn rückwirkend ein Arbeitnehmerstatus eines Honorarempfängers bzw. freien Mitarbeiters festgestellt wird und die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Vergütung niedriger ist, als das im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gezahlte Honorar. Dabei legt das Gericht fest, dass eine im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarung über eine Vergütung für einen freie Mitarbeiter nicht für die Beschäftigung in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis als maßgeblich betrachtet werden kann. “Es sei denn, der Arbeitnehmer kann dafür besondere Anhaltspunkte darlegen. Bleibt eine solche Begründung jedoch aus, gilt die übliche Vergütungshöhe für ein Angestelltenverhältnis nach § 612 Abs. 2 BGB”, fasst Matthias Bieringer zusammen.
Anwalt für Arbeitsrecht in Mannheim: Beim Thema Scheinselbstständigkeit ist Beratung wichtig
“Wenn es im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung um die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses geht sind viele Punkte zu beachten. Nach der Entscheidung des BAG spielt die Höhe überzahlter Honorare eine bedeutende Rolle. Danach muss der Arbeitgeber bei der Rückzahlung dieser Honorare im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB nicht nur die geschuldete Bruttovergütung, sondern die darauf fälligen Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung anrechnen lassen”, stellt Matthias Bieringer heraus. Der Anwalt für Arbeitsrecht empfiehlt sowohl Arbeitgebern bzw. Auftraggebern als auch Freelancern eine Beratung beim Anwalt für Arbeitsrecht, wenn das Thema Scheinselbstständig in den Mittelpunkt rückt.
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