KARLSRUHE. Er ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag – der Auflösungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis. Der Anwalt für Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-karlsruhe-baden-baden/) Benedikt Schad erklärt: “Der Auflösungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich folglich um eine beiderseitige Willenserklärung, eine zweiseitige Regelung also. In der Konsequenz bedeutet das: Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn beide Vertragsparteien seinem Inhalt zustimmen.” Schad grenzt den Aufhebungsvertrag vom Abwicklungsvertrag ab: “Hier gibt es einen Unterschied: Der Abwicklungsvertrag setzt eine ausgesprochene Kündigung voraus. Er hält fest, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung damit im Zusammenhang stehenden Fragen klären.
Anwalt für Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-in-karlsruhe-was-ist-ein-aufloesungsvertrag/), Karlsruhe: Situationen in denen ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird
Was sind die typischen Situationen, in denen ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird? Matthias Bieringer, Anwalt für Arbeitsrecht in Sozietät mit Benedikt Schad nennt folgende Fälle: “Ein Aufhebungsvertrag wird dann Thema, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen kündigt und eine betriebsbedingte Kündigung vermeiden möchte. Denn damit sind meist bestimmte Unsicherheiten verbunden. Manchmal geht es bei einem Aufhebungsvertrag auch um Diskretion. Liegt beispielsweise ein schwerer Pflichtverstoß vor und ist zugleich fraglich, ob eine verhaltensbedingte Kündigung vor Gericht bestand hätte, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag verständigen. Meist ist das ein diskreteres und schnelleres Verfahren, wie die Erfahrung zeigt. Letztlich kann der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wünschen, weil er eine neue Stelle bereits vor Ende der Kündigungsfrist antreten möchte.”
Kann ein Aufhebungsvertrag von Vorteil sein? Antworten vom Anwalt aus Karlsruhe
Zu den Vorteilen eines Aufhebungsvertrag gehört die Flexibilität mit Blick auf den Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag frei, den Zeitpunkt festzulegen, Fristen zu kürzen oder zu verlängern. Zudem sind mit dem Aufhebungsvertrag weniger rechtliche Hindernisse verbunden als mit einer Kündigung. Hier zeigt sich die Stärke einer einvernehmlichen Regelung, die beide Seiten akzeptieren. Allerdings: Die Vorteile liegen eher auf Arbeitgeberseite, vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer noch keinen neuen Arbeitsplatz hat. Andernfalls sollte dieser auf Einhaltung der Kündigungsfristen bestehen und nicht vertraglich auf den Kündigungsschutz verzichten. Meist sind jedoch Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zur Zahlung einer Abfindung bereit. Auch bestimmte Formulierungen im Zeugnis können hier festgelegt werden. Die Empfehlung der Anwälte Bieringer und Schad lautet: “Sprechen Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, wenn ein Aufhebungsvertrag zum Thema wird.”
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