Maximilian Renger:
Wieder mal hat uns die Nachfrage eines Zuschauers auf YouTube erreicht. Es geht um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Frage, ob man eine solche auch noch nach sechs Wochen an den Arbeitgeber senden muss. Wie sieht es aus?
Fachanwalt Bredereck:
Die Frage kommt relativ häufig von Arbeitnehmern, weil das Problem auch immer wieder auftritt. Nach sechs Wochen gibt es keine Entgeltfortzahlung mehr vom Arbeitgeber, sondern in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse. Diese informiert dann den Arbeitgeber über die andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Maximilian Renger:
Dann müsste doch aber eigentlich die Mitteilung der Krankenkasse ausreichend sein oder?
Fachanwalt Bredereck:
Der Gedanke liegt natürlich nahe zu sagen, warum sollte man noch eine zusätzliche Bescheinigung einholen müssen und übersenden, wenn die Krankenkasse diese Mitteilung übernimmt. Trotzdem steht in vielen Arbeitsverträgen, dass Arbeitnehmer genau das tun sollen. Ich würde deshalb immer empfehlen, dem Arbeitgeber im Zweifel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lieber zu schicken.
Maximilian Renger:
Was droht denn, wenn man das nicht tut?
Fachanwalt Bredereck:
Ich bin der Ansicht, dass der Arbeitgeber eigentlich keine Sanktionen wie Abmahnung oder gar Kündigung darauf stützen kann, wenn der Arbeitnehmer ihm die Bescheinigung nicht zukommen lässt. Ich sehe dabei kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers tangiert. Das kann man aber auch anders sehen und es gibt auch Urteile, wonach der Arbeitgeber auch noch nach sechs Wochen einen Anspruch auf die Bescheinigung hat. Deshalb würde ich dem im Zweifel also nachkommen, ganz besonders dann, wenn es zuvor etwa schon Abmahnungen des Arbeitgebers gegeben hat und man als Arbeitnehmer den Eindruck hat, der Arbeitgeber würde einen möglichst gerne loswerden. Hier würde ich immer darauf aus sein, jegliches Risiko zu vermeiden, zumal sich der Aufwand bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in überschaubaren Grenzen hält.
Maximilian Renger:
Alles klar, vielen Dank.
10.4.2017
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