Mi. Aug 7th, 2024

Nürnberg: Wer chronisch oder häufig krank ist, der muss für die benötigten Arzneimittel mitunter tief in die Tasche greifen. Insbesondere, wenn es sich um Medikamente handelt, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Was viele nicht wissen: Ausgaben für Pillen & Co. können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Wie das geht, weiß Marlene Haufe, Gesundheitsexpertin bei apomio.de.

Verordnung wichtig
Ob es sich um Schmerz-, Verdauungs- oder Erkältungsmittel handelt – es gibt viele Medikamente, die Patienten meist selbst bezahlen müssen. Auch bei Hautproblemen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten in der Regel nicht. Denn hierbei handelt es sich in vielen Fällen um nicht verschreibungspflichtige Medikamente, auch OTC (Over-the-counter)-Medikamente genannt. Darüber hinaus gibt es einige verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht ausreichend bewiesen ist. Dafür müssen Patienten ebenfalls selbst in die Tasche greifen. “Patienten können die Kosten für Arzneimittel allerdings steuerlich geltend machen”, erklärt Marlene Haufe von apomio.de: “Aber nur, wenn sie von einer zur Heilbehandlung zugelassenen Person verordnet worden sind.” Das kann nicht nur ein Arzt, sondern auch ein Heilpraktiker sein.

Rezepte und Kassenzettel aufbewahren
Wer seine Ausgaben in der Steuererklärung angeben will, sollte in jedem Fall alle Rezepte und Kassenzettel aufbewahren. Fordert das Finanzamt die Belege ausdrücklich an, müssen sie zur Prüfung eingereicht werden. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten stellt der Arzt rote Rezepte aus – hier können Patienten die Zuzahlung absetzen. Wer ein Medikament benötigt, dessen Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt, kann sich dies vom Arzt oder Heilpraktiker mit einem grünen Rezept bescheinigen lassen und die Kosten ebenfalls absetzen.

Gesundheitskosten als “außergewöhnliche Belastung” geltend machen
In welcher Höhe das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, hängt von der individuellen Belastungsgrenze ab. Diese errechnet sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Tipp: Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet einen Online-Rechner, mit dem die Belastungsgrenze schnell bestimmt werden kann. “Gerade Patienten mit Familie oder einem geringen Einkommen erreichen diese Grenze in der Regel schnell und können einen Teil ihrer Gesundheitskosten als sogenannte “außergewöhnliche Belastung” nach § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend machen”, rät die Gesundheitsexpertin. Dazu zählen auch Kosten für Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen sowie Zahnprothesen und Impfungen. Zudem können Fahrten zum Arzt und zur Apotheke und Zuzahlungen für Behandlungen und Medikamente angerechnet werden. Für medizinisch nicht anerkannte Behandlungen benötigen die Patienten vor Beginn der Therapie eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest. Letzteres fordert das Finanzamt auch für sogenannte “individuelle Gesundheitsleistungen” (IGeL), auch unter dem Namen “Selbstzahlerleistungen” bekannt.

Vorbeugende Maßnahmen nicht absetzbar
Wer seiner Gesundheit mit Vitaminpräparaten oder Nahrungsergänzungsmitteln ganz allgemein etwas Gutes tun möchte, der kann diese Kosten nicht von der Steuer absetzen. Außerdem wichtig: Wer versäumt hat, bei seiner Krankenversicherung die Erstattung zu beantragen, muss die Kosten komplett selbst tragen. “Was die Kasse übernommen hätte, wenn der Patient es eingefordert hätte, kann nicht abgesetzt werden”, verdeutlicht die Gesundheitsexpertin.

Preise vergleichen kann sich lohnen
Ob Vitaminpräparate, pflanzliche Medikamente bei Blasenentzündungen, homöopathische Mittel, Nikotinpflaster oder Cremes mit speziellen Wirkstoffen: Eine häufige Anwendung kann den Geldbeutel belasten. Daher lohnt es sich, schon beim Kauf von Arzneimitteln auf den Preis zu achten. Gut zu wissen: Auf Preisvergleichsportalen wie apomio.de finden Patienten stets den günstigsten Preis für ihr Arzneimittel und können in vielen Fällen rund 20, 40 oder gar 70 Prozent gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung sparen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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