Wiesbaden, 28. November 2018. Kunsthandwerk, Lederwaren oder Spielzeug: Zum Jahresende locken die Weihnachtsmärkte mit vielen Geschenkideen. Beim Kauf sollten Verbraucher jedoch unbedingt bedenken, dass sie die gekauften Waren in der Regel nicht umtauschen können, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.
Reklamieren ja, Umtauschen nein
Denn auf Weihnachtsmärkten gilt: Reklamieren ist möglich, wenn die Ware Mängel aufweist – der einfache Umtausch des Einkaufs hängt jedoch von der Kulanz des Verkäufers ab. “Auf Weihnachtsmärkten gibt es im Regelfall kein 14-tägiges Widerrufsrecht, anders als im Onlinehandel”, sagt Sascha Nuß, Rechtsbetreuer bei der R+V Versicherung. Das heißt: Gefällt dem Käufer die Ware später nicht mehr, kann er sie unter Umständen nicht zurückgeben. Deshalb sollten Weihnachtsmarktbesucher vorher überlegen, ob sie einen Umtausch ausschließen können. “Alternativ können sie sich auch vom Verkäufer bestätigen lassen, dass die Rückgabe möglich ist.”
Anders sieht es aus, wenn die Ware Mängel aufweist. Dann haben die Käufer wie überall ein Gewährleistungsrecht, das mit dem Einkauf beginnt und für Neuware in der Regel zwei Jahre gilt. “Bei einer Reklamation ist es notwendig, den Kauf nachzuweisen. Das geht am besten mit einem Kassenzettel oder einer Quittung”, erklärt R+V-Experte Nuß. Für den Fall, dass ein Mangel erst nach dem Ende des Weihnachtsmarktes auffällt, sollte der Käufer sich unbedingt die Adresse des Händlers notieren.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Grundsätzlich empfiehlt es sich, einen Mangel möglichst direkt zu reklamieren, am besten innerhalb der ersten sechs Monate. Denn in dieser Frist muss der Verkäufer bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf nachweisen, dass die Ware beim Kauf in Ordnung war.
– Die Originalverpackung ist für eine Reklamation nicht unbedingt notwendig.
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