Die Überwachung eines Mitarbeiters mittels eines Keyloggers ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Das hat das BAG entschieden.
Viele Arbeitsplätze sind mit einem Computer ausgestattet. Das verleitet Arbeitnehmer dazu, den dienstlichen PC auch für private Zwecke zu nutzen. Das bedeutet oftmals auch, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit für private Zwecke genutzt und dem Arbeitgeber geschadet wird. Dennoch sind der Überwachung durch den Arbeitgeber Grenzen gesetzt, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers beachtet werden muss, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 entschieden, dass der Einsatz eines Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben am dienstlichen Computer aufgezeichnet werden, für die Überwachung eines Mitarbeiters unzulässig ist, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht (Az.: 2 AZR 681/16).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitgeber installierte auf den dienstlichen Computern eine Software. Mit diesem Keylogger wurden alle Tastatureingaben aufgezeichnet und in regelmäßigen Abständen Screenshots angefertigt. Dies hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch mitgeteilt. Bei einem Mitarbeiter stellte sich anhand der Aufzeichnungen heraus, dass er seinen Dienst-PC auch in erheblichem Umfang privat genutzt hatte. Dieser räumte ein, den Rechner nur im geringen Umfang und meist in den Pausen privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage hatte wie schon in den Vorinstanzen Erfolg. Das BAG entschied, dass die durch den Keylogger gewonnenen Daten nicht verwertet werden dürfen. Durch die Aufzeichnung der Daten sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt worden. Denn der Arbeitgeber habe beim Einsatz der Software keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Daher sei die Überwachung unverhältnismäßig gewesen.
Der Arbeitnehmer hat zwar die Privatnutzung eingeräumt. Der Arbeitgeber hätte aber vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen.
Arbeitgeber müssen vor einer außerordentlichen Kündigung prüfen, ob nicht auch ein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreicht, den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.
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