Do. Okt 10th, 2024

Der Bundesgerichtshof hat am 27.04.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 55/16 ein äußerst wichtiges Urteil zum Schutz der Verbraucher gesprochen.

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu prüfen, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.
Auf dem Vergleichsportal der Beklagten wird ein Verbraucher zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen auszuwählen. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestattungsunternehmen angezeigt, aus denen der Verbraucher drei Angebote auswählen kann. Allerdings berücksichtigt der Anbieter bei seinem Preisvergleich nur Unternehmen, die mit ihm für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf diese Provisionsvereinbarung allerdings nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

Beklagt wird der fehlende Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Unternehmen für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG.
Es wurde beantragt, dem Portal zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das Portal im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Verbraucher und den über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provision des Bestattungsunternehmens enthält.

Das Landgericht Berlin hatte bereits in der Vorinstanz mit Urteil vom 2. September 2014 – 91 O 19/14 den Betreiber des Portals antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht Kammergericht – Urteil vom 16. Februar 2016 – 5 U 129/14 hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

In der Begründung dazu heißt es:

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Dieses Urteil hat auch Bedeutung für andere Portale
Streng genommen wurde in dem Urteil nur über die Frage bezüglich des Bestattungsportals entschieden, allerdings haben die Richter in ihrer Begründung keinerlei Einschränkungen gemacht. Diese Regeln gelten also auch für alle anderen Portale – egal, ob es um Stromverträge, Urlaubsreisen oder Versicherungen geht. Wer über die Provisionen bisher noch nicht aufklärt, wird dies von jetzt an machen müssen.
Vertrauen sie bei der Suche nach Bestattungsunternehmen den Portalen der Verbände. Dort finden sie z.B. unter www.bestatterverband.de (http://www.bestatterverband.de) oder www.bestattungstreuhand.de (http://www.bestattungstreuhand.de)Unternehmen, die transparent und ohne Provisionszahlungen ihre Dienste anbieten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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