Das FG Düsseldorf musste entscheiden, wie der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden und in den Niederlanden angestellten Kraftfahrers gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen aufzuteilen ist.
Liegen Wohnsitz und Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Staaten, wirft das häufig die Frage auf, in welchem Staat die Einkünfte in welchem Umfang besteuert werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Aufteilung des Arbeitslohns nach dem zwischen Deutschland und den Niederlanden bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Stellung bezogen, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland und war bei einem Unternehmen in den Niederlanden als Berufskraftfahrer angestellt. Seine Touren führten ihn durch die Niederlande, Deutschland und sog. Drittstaaten wie Belgien oder die Schweiz. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass nur der Teil seiner Einkünfte in Deutschland zu versteuern sei, der auf die Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland unterwegs war. Der übrige Teil seiner Einkünfte sei schon in den Niederlanden versteuert worden.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht. In Deutschland steuerfrei sei nur der Teil des Lohnes, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger nur in den Niederlanden unterwegs war. Sobald ihn seine Touren auch durch Deutschland oder Drittstaaten führen, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns auch in Deutschland zu versteuern.
Die Klage des Kraftfahrers gegen den Steuerbescheid blieb vor dem Finanzgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Mit Urteil vom 13. November 2018 entschied das FG Düsseldorf, dass der Arbeitslohn für Tage, an denen der Kläger in mehreren Staaten gefahren ist, aufgeteilt werden muss (Az.: 10 K 2203/16 E). Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Niederlande stehe Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte zu, die der Kläger nicht in den Niederlanden erzielt hat. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Daher müsse die Vergütung für Tage, an denen Strecken durch Niederlande und Deutschland oder Drittstaaten zurückgelegt wurden, aufgeteilt werden. Die Aufteilung müsse nicht zwingend hälftig, sondern könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen, so das FG Düsseldorf.
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