Do. Aug 8th, 2024

Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros abgelehnt wurde oder die Ansprüche durch vergleichsweise geringe Abfindungssummen „schnell vom Tisch“ gelangen sollte. (Wir hatten hierzu bereits mit zwei Fachartikeln berichtet: „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung?“ und „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? – Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“).

Erste Gerichtsverhandlungen finden statt

Das Ziel der Versicherer – die zum Teil angreifbaren Vertragsbedingungen – nicht weiter gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern durch Zahlung einer abschließenden, meist verhältnismäßig geringen Einmalzahlung die Betriebe von einer Klage abzuhalten, zeigte durchaus Wirkung. Eine Vielzahl an Betrieben nahm – wohl auch aus einer gewissen wirtschaftlichen Not heraus – diese Abfindungsangebote an. Doch immer mehr Betriebe zeigen sich nun kämpferisch, sie wollen sich mit den Haftungsablehnungsschreiben der Versicherer nicht begnügen und legen Klage ein. So sind allein am Landgericht München derzeit rund 40 Klagen anhängig. Und die Anzahl der Klagewilligen steigt stetig. Wenig überraschend ist dabei, dass derzeit auch einige prominente Unternehmen zum Teil hohe Summen einklagen, konnten diese sich doch eher erlauben, ein etwaiges Vergleichsangebot auszuschlagen und die Klärung, ob der Versicherungsschutz tatsächlich laut Versicherungsbedingungen nicht greifen soll, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ersten Tendenzen – durchaus positiv

Nach den bisher ergangenen Sitzungstagen zeichnet sich durchaus eine positive Tendenz für die Gastronomiebetriebe ab. So wurden die Argumente der Versicherer, die Schließungsanordnung sei nicht, wie vertraglich vorgesehen, durch die „zuständige Behörde“sondern durch „die Regierung“ erlassen als haltlos „zerpflückt“. Auch das Argument, die Schließungsanordnung sei nicht einzelfallbezogen ergangen, sondern generell an alle Betriebe ließen die Richter bislang nicht gelten. Für den Erfolg einer Klage sind daher insbesondere die im jeweiligen Einzelfall unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen maßgeblich. Dort werden in unterschiedlichsten Varianten die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt, die vom Versicherungsumfang umfasst sind. Doch die Tücke steckt im Detail. Deswegen gilt es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine coronabedingte Schließung ggf. vom Versicherungsschutz mit umfasst ist.

Gerichte stellen offenbar hohe Anforderungen an Haftungsausschlüsse

In unserem, ebenfalls hier veröffentlichten, Artikel „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung? – Ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung“ hatten wir bereits über die verschiedenen Formulierungsvarianten berichtet. Die ersten Verhandlungen lassen die Gastronomiebetreiber hoffen, so setzen die Richter die Anforderungen an einen wirksamen Ausschluss – offenbar anders als bisherige Stimmen in der Literatur – recht hoch an. So wurde bislang von namhaften Stimmen in der Literatur noch die Ansicht vertreten, der Versicherungsumfang sei auf einen vertraglich aufgelisteten Katalog an Krankheiten bzw. Krankheitserregern, der gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen enger gefasst ist, dann wirksam, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen eine Formulierung wählen, die z.B. wie folgt lautet: „[…] Krankheiten und Krankheitserreger sind folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregern…“ Aus einer solchen Formulierung soll, so die bislang wohl herrschende Ansicht der Literatur, eindeutig hervorgehen, dass die dann folgende Aufzählung enger gefasst ist, als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten.

Ein Versicherungsschutz greife bei solch einer Formulierung daher im Falle einer coronabedingten Betriebsschließung nicht. Erfolgsaussichten seien daher vor allem bei solchen Vertragsbedingungen gegeben, die lediglich auf eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen – ohne nachfolgende Auflistung. Dies sehen die Münchener Richter nunmehr– zu Gunsten der Betriebe – offenbar weniger streng. So äußerte eine Richterin am Landgericht München: „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungenhinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist.“ Denn in den Versicherungsbedingungen des dort verhandelten Falls war die Aufzählung der in Frage kommenden Krankheitserreger und Krankheiten zwar an der des Infektionsschutzgesetzes orientiert, jedoch wurde einige Krankheiten nicht erfasst, ohne dass dies näher erläutert wurde.

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Heinz Strunks

Von gaamadwo

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