So. Okt 13th, 2024

Ermöglicht der Arbeitgeber für Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen können, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 –
zitiert nach Pressemitteilung Nr. 64/16

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Seit 2013 unterhält die Arbeitgeberin zum Zwecke eines konzernweiten Marketings eine Facebook-Seite. Bei Facebook registrierte Nutzer können auf dieser Seite Postings erstellen. Nachdem sich Facebook-Nutzer in Teilen sehr negativ über einzelne, namentlich benannte Arbeitnehmer geäußert hatten – die bei den Blutspendeterminen tätigen Beschäftigten tragen Namensschilder – reklamierte der Konzernbetriebsrat die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG und verlangte die Abschaltung der Facebook-Seite.
Im Rahmen seiner Antragsschrift wies er insbesondere darauf hin, dass die Arbeitgeberin mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen könne. Zudem könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder zur Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern, was einen erheblichen Überwachungsdruck erzeuge. Der Unterlassungsantrag des Konzernbetriebsrats hatte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung allerdings wieder auf und wies die Anträge des Konzernbetriebsrats zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gab das Bundesarbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats nunmehr teilweise statt. Das BAG entschied, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, Nutzerpostings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats unterliegt. Soweit sich diese Postings auf das Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung durch eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Fazit:
Bewertungsportale beschäftigen Gerichte seit geraumer Zeit, nun musste sich die Arbeitsgerichtsbarkeit mit der Frage beschäftigen, ob solche Portale möglicherweise der Mitbestimmung eines Betriebsrates unterliegen.
Die Entscheidung des BAG trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die Möglichkeit des Abfassens von Postings ein erheblicher Überwachungsdruck bezüglich der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebaut wird und für die Arbeitgeberin (zusätzliche) Überwachungsmöglichkeiten geschaffen werden. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass durch das Abfassen von Postings die Möglichkeit eröffnet wird, anonym und “per Mausklick” teilweise verletzende Kritik an einer/einem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu üben, die der gesamten Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
Es ist daher wichtig, dass Betriebsräte die nunmehr höchstgerichtlich anerkannten Mitbestimmungsmöglichkeiten zum Schutz der Beschäftigten ausüben. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten sich Betriebsräte frühzeitig der Unterstützung durch Gewerkschaften oder Anwälte bedienen und ihre Rechte energisch einfordern.

Autorin und zuständig fur Rückfragen: Rechtsanwältin Maike Koll, Fachanwältin für Arbeitsrecht, maike.koll@fachanwaeltinnen.de in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf., www.fachanwaeltinnen.de (http://www.fachanwaeltinnen.de) www.fachanwaeltinnen.de

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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