Wird ein Grundstück enteignet, liegt in dem Verlust des Eigentums kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Die Entschädigung unterliege nicht der Einkommensteuer, so der BFH.
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Gewinn ist dann entsprechend zu versteuern, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .
Anders verhält es sich jedoch, wenn das Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung enteignet wurde. Dann liege kein privates Veräußerungsgeschäft vor, weil der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfinde, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. Juli 2019 (Az.: IX R 28/18). Die Enteignung sei keine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der durch die Entschädigung erzielte Gewinn müsse daher nicht versteuert werden, entschied der BFH.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 2005 das Alleineigentum an einem unbebauten Grundstück erworben. Drei Jahre später führte die Gemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen Sonderungsbescheid an den Kläger. Das Grundstück ging an die Gemeinde über und der Kläger erhielt für die Enteignung eine Entschädigung in Höhe von rund 600.000 Euro.
Das zuständige Finanzamt hielt den durch die Enteignung erzielten Gewinn für steuerpflichtig, da zwischen Erwerb und Enteignung des Grundstücks weniger als zehn Jahre lagen. Nach Ansicht der Finanzamts lag damit ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Entsprechend sei der Veräußerungsgewinn von mehr als 200.000 Euro zu versteuern.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg (Az.: 1 K 71/16 E). Die hoheitliche Übertragung des Grundstücks auf die Stadt sei nicht als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen, stellte das FG Münster klar. Voraussetzung für ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sei, dass die Übertragung des Eigentums auf einer wirtschaftlichen Betätigung des Veräußernden beruhe. Dieser müsse einen Willen zur Veräußerung haben. Bei einer Enteignung könne aber nicht vom Willen des Veräußernden ausgegangen werden.
Der BFH hat das Urteil des FG Münsters nun bestätigt. An einer willentlichen Übertragung fehle es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Veräußernden und ggf. auch gegen seinen Willen stattfindet, so der BFH.
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