Immer öfter kommt es in letzter Zeit vor, dass auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eine Digitalkamera prangt. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Dashcams sowie die Verwendbarkeit der Aufzeichnungen in Zivil- oder Strafprozessen waren lange umstritten. Laut ARAG Experten ändert sich die Sichtweise der deutschen Rechtsprechung allerdings gerade. Jetzt prüft sogar der Bundesgerichtshof (BGH), ob die Aufzeichnungen einer Dashcam nicht doch als Beweismittel vor Gericht zulässig sind.
Was ist eine Dashcam?
Als Dashcam wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen bezeichnet, welche die Fahrt fortwährend aufzeichnet und in einer Schleife speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben. Autofahrer installieren diese Kameras überwiegend, um Verkehrsabläufe zu dokumentieren und so bei Verkehrsunfällen die Schuldfrage eindeutig beweisen zu können. Es kommt auch immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen.
Was sagen Datenschützer?
Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten zu übermitteln. Letzteres gilt unter Umständen auch, wenn die Aufnahmen an die Polizei weitergegeben werden.
Die bisherige Rechtsprechung
In einem früheren Fall hatte die zuständige Behörde einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes führte vor Gericht aus, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Das angerufene Gericht befand allerdings, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen. Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ohne weiteres identifizieren. Das Gericht führte aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz “heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen”. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien demnach höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls (VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).
BGH kann nun Klarheit schaffen
Auf dem Video, um das es jetzt vor dem BGH geht, sieht man genau, wie zwei Autos auf der Linksabbiegerspur zusammenstoßen. Der Unfall hatte zu einem Blechschaden in Höhe von etwa 1.000 Euro geführt. Um diesen Schaden erstattet zu bekommen, berief sich der Kläger vor Gericht auf die Bilder, die er mit seiner Dashcam gemacht hatte. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Magdeburg lehnten die Verwendung der Aufnahmen des Fahrers vor Gericht allerdings ab. Durch die dauerhafte Videoaufzeichnung sei das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners betroffen. Das überwiege in diesem Fall – auch, weil der Schaden relativ gering sei. Jetzt haben die obersten deutschen Zivilrichter das Wort, denn bei der Verwendung von Videoaufzeichnungen im Schadensersatzprozess stehen sich mehrere Interessen gegenüber: Auf der einen Seite die Rechte der gefilmten Personen und auf der anderen Seite das Interesse von Klägern und Gerichten, den Unfall wahrheitsgemäß aufzuklären. Welche Maßstäbe für die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht genau gelten, muss der BGH nun klären. Wann die obersten Richter ihr Urteil verkünden, ist laut ARAG Experten noch nicht sicher (BGH, Az.: VI ZR 233/17).
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