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Hamburg (ots)
Verbraucherschützer begrüßen das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 – zum Widerruf von Kilometerleasingverträgen. HAHN Rechtsanwälte vertritt seit Jahren die nunmehr vom BGH bestätigte Rechtsauffassung, dass Verbrauchern bei Kilometerleasingverträgen kein Widerrufsrecht gemäß § 506 BGB zusteht. Vielmehr haben sie ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Der Leasingnehmer hat nur dann kein Widerrufsrecht, wenn er entweder im Rahmen einer Vorbesprechung oder der Vertragsunterzeichnung einem Mitarbeiter des jeweiligen Leasingunternehmens gegenüber gesessen hat. Zu erkennen ist, dass Mitarbeiter eines vermittelnden Autohauses gerade nicht zugleich Mitarbeiter des Leasingunternehmens sind, so dass dem Verbraucher das Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB auch dann zusteht, wenn er persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter in seinem Autohaus hatte.
“Aus unserer Tätigkeit wissen wir, dass nahezu alle deutschen Leasinggesellschaften ihren Kunden in den letzten Jahren nur die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 506 BGB überlassen haben”, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. “Mit anderen Worten sind Verbraucher in den letzten Jahren über das im Regelfall des Kilometerleasingvertrags bestehende Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB nicht belehrt worden, welches ihre Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihres Widerrufsrechts auch Jahre nach Abschluss des Leasingvertrags massiv erhöht.”
Der Beginn der Widerrufsfrist hängt bei Kilometerleasingverträgen unter anderem davon ab, dass der Verbraucher die richtigen Informationen über sein Widerrufsrecht erhält. Die bisher ungeklärte Rechtsfrage, über welches Widerrufsrecht die deutschen Leasinggesellschaften zu belehren haben, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden. HAHN Rechtsanwälte bietet Verbrauchern derzeit kostenfreie Überprüfungen ihrer Kilometerleasingverträge dahingehend an, ob sie die richtigen Informationen über ihr Widerrufsrecht erhalten haben oder nicht. Das Bestehen des Widerrufsrechts gemäß § 312g BGB wurde bereits vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 – anerkannt. Weiter urteilte das Oberlandesgericht, dass der Leasingnehmer wegen der unrichtigen Widerrufsinformationen alle gezahlten Raten zurückverlangen kann und die restlichen Raten nicht mehr zahlen muss.
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