Schmiergeldzahlungen sind sittenwidrig und begründen Schadensersatzansprüche. Diese können sich gegen Empfänger und auch gegen den Initiator der Schmiergeldzahlungen richten.
Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Eingeschlossen sind dabei auch Vereinbarungen zu Schmiergeldzahlungen. Solche Vereinbarungen sind nichtig, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Schadensersatzansprüche bestehen in solchen Fällen nicht nur gegenüber bestochenen Mitarbeitern oder anderen unmittelbaren Zahlungsempfängern, sondern auch gegenüber den die Schmiergeldzahlungen tätigen Geschäftspartner, stellt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Januar 2018 klar (Az.: I ZR 150/15).
Macht der Kläger Schadensersatz wegen ohne sein Wissen durch einen Bevollmächtigten getroffenen Schmiergeldabreden geltend, trifft ihn die Darlegungslast. Der BGH führte aus, dass er diese Beweislast erfüllt, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer Schmiergeldvereinbarung darlegen kann. Den Beklagten, der die Schmiergeldabrede bestreitet, trifft dann die sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss beweisen, dass es diese Vereinbarung nicht gab.
In dem zu Grunde liegenden Fall handelte die Klägerin mit Möbeln aus Asien. Sie beauftragte eine Spedition, die später mit der Firma der Klägerin verschmolzen wurde, mit dem Transport der Möbel von Asien nach Europa. Die Möbelhändlerin hatte einen inzwischen verstorbenen Mann bevollmächtigt, die laufenden Geschäfte mit der Spedition zu betreuen. Dabei soll es zu Erhöhungen der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung um einen bestimmten Aufschlag gekommen sein. Von dieser Vereinbarung habe die Möbelhändlerin weder gewusst noch habe sie ihr zugestimmt. Die Zahlungen hätten dem Zweck gedient, dass der Mann weiterhin für Frachtaufträge der Klägerin sorge. Der inzwischen insolvente Möbelhändler verlangte diese Aufschläge zurück.
Das OLG Hamburg wies die Klage ab, der BGH hob das Urteil wieder auf. Er stellte fest, dass die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede dargelegt habe. Die Beklagte treffe daher die sekundäre Darlegungslast. Dieser habe sich auch genügt. Sie habe die Schmiergeldabrede nicht nur bestritten, sondern einen anderen Sachverhalt dargelegt. Die Entscheidung liege nach Beweisaufnahme im Ermessen des Tatrichters. Dieser habe nicht alle Umstände ausreichend gewürdigt, sodass der Fall an das OLG zurückverwiesen wurde.
Bei Schmiergeldzahlungen oder anderen sittenwidrigen Schädigungen können im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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