Am 12. Mai 2019 begehen wir den internationalen Tag der Pflege. Zwar tut sich etwas in der stationären Pflege. Fachkräftemangel und Pflegenotstand sind aber überall spürbar. Eine Alternative ist die private Pflege von Verwandten. Was bisher noch wenige wissen: Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch seine monatliche Rente aufbessern. Das gilt seit dem Inkrafttreten der Flexi-Rente auch für Pflegende, die bereits Rentner sind. Was es dabei zu beachten gibt und für wen sich das besonders lohnt, verraten ARAG Experten.
Für wen lohnt sich das?
Seit dem vergangenen Jahr sind auch Rentner, die eine Person ehrenamtlich zu Hause pflegen, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse. Das rentiert sich zum einen für Rentner, die vor Erreichen ihrer regulären Altersgrenze in Rente gehen und zum anderen für Teilrentner, die die Altersgrenze schon erreicht haben. Möglich macht dies das Flexi-Renten-Gesetz (https://www.arag.de/auf-ins-leben/ruhestand/flexi-rente/).
Wie hoch ist die zusätzliche Rente?
Wie viel die Pflegenden an zusätzlicher Rente erhalten, hängt von zweierlei ab: Dem Pflegegrad der gepflegten Person – dieser muss mindestens Pflegegrad 2 betragen – und dem Umfang an Leistungen, die diese Person sonst noch erhält. Dabei ist es unerheblich, ob dies Sachleistungen eines professionellen Pflegedienstes oder sogenannte Kombinationsleistungen, bestehend aus Pflegedienst und Pflegegeld sind. Je weniger Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden und je höher dadurch der ehrenamtlich erbrachte Pflegeanteil ist, desto höher fällt das künftige Rentenplus aus. Die Aufstockung der eigenen monatlichen Rente liegt damit zwischen 5,40 und 29,86 Euro je Pflegejahr – und das lebenslang.
Was muss man dafür leisten?
Umsonst ist die Aufstockung der Rente nicht! Bedingung ist, dass die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege wöchentlich mindestens zehn Stunden erfolgt, und zwar regelmäßig an wenigstens zwei Tagen pro Woche. Dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist, nimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Pflege durch Familienangehörige und Verwandte grundsätzlich an. Eine finanzielle Anerkennung, die der Pflegebedürftige der Pflegeperson zukommen lässt, spielt dabei keine Rolle. Auch pflegende Nachbarn oder Bekannte können die Beitragszahlungen beantragen, wenn sie nicht mehr als das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung erhalten. Teilen sich zwei oder mehr Personen die Pflege, wird der Rentenanspruch zwischen ihnen aufgeteilt.
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