So. Aug 11th, 2024

Wird von Ihnen die Soforthilfe zurückgefordert?

Betrieb geschlossen – keine Entschädigung erhalten?

1. Betriebsschließung

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne müssen vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
(Quelle: https://ifsg-online.de/index.html)

Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen sind jedoch kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes.

Haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund der Corona-Krise nach dem IfSG, könnten Sie einen Anspruch bei Ihrer Versicherung geltend machen.

Bevor Sie kurz vor der die Insolvenz stehen oder in existentielle Not geraten, sollten Sie eine Entschädigung nach dem IfSG und / oder gegenüber Ihrer Versicherung geltend machen.

Bleiben diese erfolglos, können Sie sich an uns wenden!

Egal ob Bars, Restaurants, Fitnessstudios, Friseure, Kosmetik, Hotels. Krankenhäuser oder andere Betriebe – fast alle mussten schließen und leiden an extremen Umsatzeinbußen.

Für solche Fälle gibt es unter anderem Betriebsschließungsversicherungen.

Muss Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise geschlossen bleiben und haben Sie eine der folgenden Versicherungen:

Betriebsschließungsversicherung
Betriebsunterbrechungsversicherung
Veranstaltungsausfallversicherung
Eventversicherung
Betriebsausfallversicherung
Praxisausfallversicherung
All-Risk-Versicherung etc.

abgeschlossen, beraten und vertreten wir Sie gern in diesen Angelegenheiten.

2. Soforthilfe – Rückforderung erhalten?

Wie bereits aus den Medien bekannt sein dürfte, haben die ersten Bundesländer angefangen, die Soforthilfen wieder zurückzufordern, Ob diese Rückforderung überhaupt rechtmäßig ergehen, dürfte noch nicht abschließend geklärt sein. Zumal die Soforthilfen u. a. in einer Zwangssituation beantragt worden sind.

Sollte Ihnen ein solches Rückforderungsschreiben zugegangen sein, stehen wir Ihnen auch zu dieser Thematik beratend zur Seite.

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen bitten wir zunächst per E-Mail Kontakt unter Rechtsanwaltskanzlei Kienert: Gesundheit(at)service-rakienert.de zu uns aufzunehmen.

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Walsroder Straße 305
30855 Langenhagen
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Andreas Twinkler

Von prgateway

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