Mi. Aug 7th, 2024

Unzählige Beschäftigte sind aufgrund der Corona-Krise seit Wochen unter erschwerten Bedingungen im Einsatz und arbeiten bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Die Arbeitgeber können das außerordentliche Engagement ihrer Mitarbeiter, z.B. Extra-Schichten, in dieser Zeit durch steuerfreie Sonderzahlungen honorieren. Dies gilt nicht nur für systemrelevante Berufe, sondern unabhängig von Beruf oder Branche.

Damit außerordentliche Zuschüsse, Prämien oder Sachbezüge unter normalen Umständen steuerfrei gewährt werden können, sind sie an sehr enge Voraussetzungen gebunden. Aktuell, in der Corona-Krise, gelten diese Voraussetzungen jedoch nicht. Jeder Arbeitnehmer kann laut einem Erlass vom BMF von einem Corona-Bonus seines Arbeitgebers eins zu eins ohne jegliche Abzüge profitieren.

Alle Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Prämie kann einmalig oder über mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden.Einzige Bedingung ist, dass der Arbeitgeber diesen Bonus zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlt. Formell wird verlangt, dass der Arbeitgeber die Corona-Prämie im Lohnkonto aufzeichnet und auf der Gehaltsabrechnung gesondert ausweist.

Aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit können diese auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber) ohne Konsequenzen für deren Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden. In diesem Fall ist es egal, ob das monatliche Entgelt die 450-Euro-Grenze übersteigt.

Weitere steuerfreie Zahlungen durch den Arbeitgeber werden durch die Corona-Prämie nicht tangiert und können daneben gewährt werden. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld von Seiten des Arbeitgebers. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleichermaßen verhält es sich mit Überstunden. Sie sind regulär zu vergüten. Eine Abgeltung durch den Bonus ist nicht zulässig.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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