Do. Okt 24th, 2024

Weltweit sind wirtschaftliche Beziehungen durch die Corona-Pandemie belastet. Verträge können vielfach nicht wie vereinbart oder gar nicht mehr eingehalten werden.

Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf nationale und internationale Geschäftsbeziehungen. Verträge können aufgrund der Corona-Krise vielfach nicht mehr wie vereinbart erfüllt werden. In diesem Zusammenhang taucht nun vielfach der Begriff der Höheren Gewalt auf. Doch der kann nicht für jede Störung einer vertraglich vereinbarten Leistung herhalten. Die geschlossenen Verträge sind durch das Corona-Virus nicht grundsätzlich zu Makulatur geworden. Vielfach haben die Parteien Anspruch auf die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Zunächst muss geprüft werden, aus welchen Gründen die Leistungen nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden können. Dafür kann es faktische Gründe wie beispielsweise Lieferengpässe oder Liquiditätsprobleme in Zeiten der Corona-Krise geben. Es kann aber auch Gründe geben, die konkret auf gesetzlichen Anweisungen beruhen, um z.B. ein Ausbreiten der Epidemie zu verhindern.

Zunächst ist ein Vertragspartner verpflichtet, alles und auch besondere Anstrengungen zu unternehmen, um seine vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Gelingt ihm dies nicht, können dem Vertragspartner aufgrund der Nichterfüllung rechtliche Ansprüche, z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz zustehen.

Der Aspekt der Höhere Gewalt kann dann ggf. ins Spiel kommen. Ist es dem oder den Vertragspartnern aufgrund des Corona-Virus unmöglich, ihre Leistung zu erbringen, kann eine vollständige oder teilweise Befreiung der Parteien von ihren Vertragspflichten in Frage kommen. Möglich ist auch, dass durch die Pandemie die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und der Vertrag deshalb nicht zu erfüllen ist. Das muss allerdings schon aufgrund der Komplexität der Verträge im Einzelfall geprüft werden. Pauschal kann die Corona-Krise nicht als Grund für die Nichterfüllung herhalten.

Die Nichterfüllung des Vertrages kann natürlich zu erheblichen finanziellen Folgen für den Vertragspartner führen. Daher ist dann auch zu prüfen, ob finanzielle Mittel aus dem Hilfspaket des Bundesregierung in Frage kommen oder Kreditangebote der KfW-Bank genutzt werden sollten.

Im Einzelfall ist eine konkrete Prüfung durch im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte unerlässlich.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/handelsrecht/corona-und-handelsrecht.html

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Michael Rainer
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Andreas Twinkler

Von prgateway

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