Rechtsanwalt Resch: Wir hatten neulich über Personalgespräche geredet. Da habe ich noch eine Frage. Darf man das Personalgespräch als Arbeitnehmer verweigern?
Fachanwalt Bredereck: Das kommt drauf an. Regelmäßig darf man das Gespräch nicht verweigern und es ist auch meistens wenig sinnvoll dies zu tun.
Rechtsanwalt Resch: Jetzt kommst du wahrscheinlich wieder mit dem fehlenden Kündigungsschutz im Kleinbetrieb.
Fachanwalt Bredereck: Ja, wenn der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, hat man keinen Kündigungsschutz. Ob die Weigerung zum Personalgespräch dann berechtigt ist oder nicht spielt keine Rolle, wenn man den Job los ist.
Rechtsanwalt Resch: Gut, also nehmen wir mal an, es handelt sich um einen größeren Betrieb.
Fachanwalt Bredereck: Dann ist ein Personalgespräch in der Regel zulässig. Es kann aber sein, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber bestimmte Abläufe und Häufigkeiten vereinbart hat. Dann muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich auch daran halten. Hier sollte man im Zweifel beim Betriebsrat nachfragen.
Rechtsanwalt Resch: Immer wieder gibt es Streit, ob der Arbeitnehmer auch während einer Erkrankung zum Arbeitgeber zum Personalgespräch zitiert werden darf.
Fachanwalt Bredereck: Der Streit wird weniger werden. Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass das derjenige, der krank ist, auch nicht zum Personalgespräch erscheinen muss. Es mag aber auch weiterhin Sonderfälle geben, wenn es zum Beispiel um eine Wiedereingliederung geht oder andere Themen im Zusammenhang mit der Erkrankung und der Genesung.
Rechtsanwalt Resch: Was, wenn sich der Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob er während der Erkrankung zum Personalgespräch muss oder nicht?
Fachanwalt Bredereck: Dann würde ich mir vorsorglich ein Attest besorgen, welches nicht nur die allgemeine Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die Unfähigkeit, an einem entsprechenden Personalgespräch teilzunehmen, bestätigt.
Rechtsanwalt Resch: Gibt es noch andere Verweigerungsgründe?
Fachanwalt Bredereck: Das Bundesarbeitsgericht meint, dass der Arbeitnehmer auch nicht an Gesprächen teilnehmen muss, in denen es nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, geht. Auch wenn der Inhalt des geplanten Gesprächs überhaupt nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht, muss man nicht an dem Mitarbeitergespräch teilnehmen.
Rechtsanwalt Resch: Also einfach verweigern?
Fachanwalt Bredereck: Erst beraten lassen, dann verweigern. Eine unzulässige Verweigerung stellt eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Das kann abgemahnt werden und im Wiederholungsfall auch als Grundlage für eine (fristlose) Kündigung herangezogen werden.
28.2.2017
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