Schaffen Vermieter neuen Wohnraum, handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen, die Mieter nach dem Gesetz dulden müssen. Allerdings zählt die Vergrößerung einer bestehenden Wohnung mit Änderung des Grundrisses nicht dazu. Die Mieter der entsprechenden Wohnung haben daher auch keine Duldungspflicht. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Berlin entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Eine Berliner Vermieterin wollte eine vermietete Dreizimmerwohnung mit einem Anbau vergrößern und in eine Vierzimmerwohnung umwandeln. Die Vermieterin ging davon aus, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelte. Solche müssen die Mieter dulden. Die Mieter bezweifelten jedoch, dass die Arbeiten in der Wohnung unter diese Regelung fielen. Sie waren der Ansicht, dass ihre Zustimmung erforderlich sei – die sie verweigerten. Die Vermieterin zog daraufhin vor Gericht und verklagte sie auf Duldung der Baumaßnahmen.
Das Urteil
Das Landgericht Berlin sah hier keine Duldungspflicht der Mieter. Zwar sei die Schaffung neuen Wohnraums im Bürgerlichen Gesetzbuch als Modernisierungsmaßnahme genannt. “Durch die reine Vergrößerung einer Wohnung mit Änderung des Grundrisses entsteht nach Ansicht des Gerichts jedoch kein neuer Wohnraum. Denn die Anzahl von Mietwohnungen nimmt nicht zu. Nur die betroffene Wohnung selbst ist anschließend für einen anderen Mieterkreis attraktiver”, erklärt Michaela Rassat. Zwar könnten auch Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnwerts duldungspflichtige Modernisierungen sein. Das sei hier dem Gericht zufolge jedoch nicht der Fall gewesen. Die Vermieterin habe die Wohnung grundlegend umgestalten wollen. Dadurch steige nicht der Wohnwert, sondern es entstehe eine ganz andere Art von Wohnung. Das Landgericht wies daher die Klage der Vermieterin ab.
Was bedeutet das für Mieter?
Kündigt der Vermieter Baumaßnahmen an der Mietwohnung an, sollten Mieter gründlich prüfen, ob es sich wirklich um eine duldungspflichtige Modernisierung im Sinne von § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. “Ist das nicht der Fall, können sie gegen die Arbeiten ihr Veto einlegen. Außerdem sollten Mieter wissen, dass einige Modernisierungsmaßnahmen dazu führen, dass der Vermieter die Miete erhöhen darf”, so Rassat.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. 64 S 37/18
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