Verbrennt sich ein kleines Kind am Baggersee auf einer Metallrampe zum WC die Fußsohlen, haftet die Gemeinde als Betreiber. Denn sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Coburg.
LG Coburg, Az. 23 O 457/16
Hintergrundinformation:
Eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat jeder, der eine mögliche Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält. Sie betrifft auch Gemeinden, die öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr betreiben, zum Beispiel einen Baggersee. Die Pflicht besteht darin, andere Menschen so gut es geht vor Schaden zu bewahren. Allerdings gibt es Einschränkungen: Der Pflichtinhaber muss nur tun, was ihm zumutbar ist. Passanten und Nutzer öffentlicher Einrichtungen dagegen müssen sich umsichtig verhalten, denn bei eigener Unvorsichtigkeit haftet der Betreiber nicht. Der Fall: An einem Sommertag hatte sich ein Ehepaar mit seiner dreijährigen Tochter an einem Baggersee aufgehalten. Der Badebetrieb war eine öffentliche Einrichtung, für den See war die örtliche Gemeinde verantwortlich. Die sanitären Anlagen waren nur über eine Metallrampe zugänglich. Diese hatte sich unter der intensiven Sonneneinstrahlung derart aufgeheizt, dass sich die Dreijährige daran beide Fußsohlen erheblich verbrannte. Die Eltern verklagten nun im Namen ihrer Tochter die Gemeinde auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie waren der Ansicht, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Gemeinde sah sich jedoch auf der sicheren Seite: Die Eltern hätten selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie ihr Kind alleine zum WC gehen ließen. Die Gefahr sei für jeden erkennbar gewesen. Außerdem schließe die Gemeindesatzung eine solche Haftung aus. Das Urteil: Das Landgericht Coburg verurteilte die Gemeinde trotzdem zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass die Gefahr durch die erhitzten Metallplatten zwar für jeden Erwachsenen offensichtlich sei, aber eben nicht für ein Kind – und auch Kinder gehörten zu den Nutzern des Baggersees. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, denn sie seien nicht verpflichtet, das Kind permanent an der Hand zu halten oder ständig in seiner unmittelbaren Nähe zu bleiben. Für den Haftungsausschluss in der Gemeindesatzung sah das Gericht hier keine gesetzliche Grundlage. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften.
Landgericht Coburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 23 O 457/16
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