Wer über Online-Plattformen Waren verkauft, muss sich unter Umständen als Unternehmer, also Händler, behandeln lassen – auch ohne Betrieb und Gewerbeschein. Wie der Verkäufer sich selbst bezeichnet, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr die Anzahl der Verkäufe. Wer als Händler gilt, trägt – anders als eine Privatperson – das Versandrisiko, wenn ein Paket verschwindet. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Kassel entschieden.
AG Kassel, Az. 435 C 419/18
Hintergrundinformation:
Viele Privatleute verdienen sich durch Online-Auktionen etwas dazu. Dabei ist vielen nicht bewusst, dass sie sich von einem bestimmten Handelsumfang an als Unternehmer behandeln lassen müssen. Das gilt auch, wenn sie kein Gewerbe angemeldet haben und sich in ihrem Nutzerprofil als Privatverkäufer bezeichnen. Was hier zählt, ist allein der tatsächliche Geschäftsumfang. Übersteigt das Volumen ein bestimmtes Maß, gilt der Privatmann als Unternehmer. Hier droht Ärger, denn für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten andere Regeln als für Verkäufe unter Privatleuten. Der Fall: Eine private Käuferin hatte auf einer Online-Auktionsplattform eine Spielekonsole ersteigert. Der Verkäufer schickte nach eigenen Angaben den Artikel ab, er kam jedoch nie an. Die Käuferin verweigerte daraufhin die Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer verklagte sie auf Zahlung. Er berief sich dabei auf den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten “Versendungskauf”: Danach trägt bei Versand des Kaufobjekts der Käufer das Versandrisiko. Die Käuferin wandte ein, dass diese Vorschrift nicht gelte, da der Verkäufer Unternehmer sei. Kaufe eine Privatperson etwas bei einem Unternehmer, liege das Versandrisiko bei letzterem. Das Urteil: Das Amtsgericht Kassel entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice zugunsten der Käuferin. Zwar hatte sich der Verkäufer auf der Auktionsplattform als Privatperson bezeichnet. Das Gericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass er Unternehmer sei und sich daher nicht auf einen Versendungskauf berufen könne. Unternehmer sei jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Auf den Gewinn komme es nicht an. Grundsätzlich gelte als Unternehmer, wer innerhalb von zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe auf einem Auktionsportal getätigt habe. Auch ein geschäftsmäßiger Auftritt könne als Indiz gelten. Im vorliegenden Fall habe der Verkäufer pro Monat zwischen 17 und 25 Verkäufe getätigt. Die Schwellenzahl von 200 Verkäufen überschreite er damit sogar innerhalb eines Jahres. Bei einer Stichprobe habe er 17 gleichartige Artikel gleichzeitig angeboten. Oft habe es sich um Neuware gehandelt. Der Verkäufer habe nicht nachweisen können, dass er als Privatperson handle. Er sei daher als Unternehmer zu behandeln. Damit trage er auch das Risiko, dass Ware auf dem Versandweg verschwinde.
Amtsgericht Kassel, Urteil vom 2. Mai 2018, Az. 435 C 419/18
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