Fr. Okt 4th, 2024

Bestellen Kinder über eine 0900er-Rufnummer im Rahmen des “Pay-by-Call”-Verfahrens ohne Erlaubnis der Eltern kostenpflichtige Leistungen wie etwa “Credits” für ein Computerspiel, haften die Eltern nicht dafür. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. III ZR 368/16

Hintergrundinformation:
Nach einer Vorschrift aus dem Telekommunikationsgesetz haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses für die Kosten der darüber getätigten Anrufe – außer er kann nachweisen, dass er für diese nicht verantwortlich ist. Problematisch wird dies bei sogenannten Mehrwertdienste-Telefonnummern, bei denen der Kunde – zusätzlich zur Telefongebühr – auch noch die Kosten anderer Dienstleistungen über die Telefonrechnung bezahlt. Der Fall: Der 13-jährige Sohn der späteren Klägerin hatte an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teilgenommen. Nach einiger Zeit konnte er das Spiel aber nur fortsetzen, wenn er mithilfe sogenannter Credits weitere Funktionen dazukaufte. Für die Credits wiederum musste er bezahlen. Das war mit dem Pay-by-Call-Verfahren möglich, bei dem der Anrufer eine 0900er-Nummer wählt. Alleine für den Anruf berechnete ihm das Spieleunternehmen über den Telefonanbieter eine feste Gebühr. Bei diesem Verfahren bekommen Anrufer durch eine Telefonansage einen Code, der die erworbenen Leistungen freischaltet. Der 13-Jährige hatte über den Festnetzanschluss seiner Mutter 21-mal angerufen. Dabei war eine Rechnung von rund 1.250 Euro zustande gekommen. Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Das Unternehmen verklagte sie. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht die oben erwähnte Vorschrift aus dem Telekommunikationsgesetz, auf die sich das Unternehmen berief, nicht als einschlägig an. Denn hier ginge es nicht um eine Telefongebühr, sondern um eine Zahlungsdienstleistung. Dass der Anrufer diese über eine Premiumdienstnummer veranlasse und die Abrechnung über die Telefonrechnung stattfinde, ändere daran nichts. Die spezielleren Regelungen über Zahlungsdienste gingen dem Telekommunikationsgesetz vor. Hier handle es sich obendrein um einen nicht autorisierten Zahlungsdienst. Denn die Mutter habe von den Anrufen des Kindes nichts gewusst und ihm diese schon gar nicht erlaubt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelte in einem solchen Fall, dass der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf die Zahlung habe. Sei diese bereits erfolgt, habe der Kunde sogar Anspruch auf Rückzahlung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2017, Az. III ZR 368/16

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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