Was ist ein Pflichtverteidiger? Wer bekommt einen Pflichtverteidiger?
Das Gesetz sieht die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers (Pflichtverteidiger) für solche Fälle vor, in denen dem Beschuldigten oder Angeklagten besonders schwere strafrechtliche Nachteile drohen und er sich nicht bereits durch einen vorher beauftragten Rechtsanwalt oder Strafverteidiger (Wahlverteidiger) vertreten lässt.
Solche besonderen Nachteile sind zum Beispiel die Anordnung und Vollstreckung von Untersuchungshaft, eine Anklage vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, oder wenn ein Berufsverbot droht oder der Vorwurf eines Verbrechens angeklagt wird, das heißt einer Straftat, die mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.
Außerdem wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es erforderlich machen.
Wie läuft die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab?
Wenn bei dem Gericht eine Anklage eingeht, prüft das Gericht zunächst, ob die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist und ob der Angeklagte bereits einen Verteidiger hat.
Wenn danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, stellt das Gericht dem Angeklagten die Anklage zu. In dem Schreiben weist das Gericht darauf hin, dass ein Pflichtverteidiger bestellt und innerhalb einer Frist benannt werden muss.
Kann man sich einen Pflichtverteidiger aussuchen?
Ja! Das Gericht setzt dann dem Angeklagten eine Frist (häufig eine Woche oder 10 Tage), in der er selbst einen Rechtsanwalt aufsuchen oder angeben kann, der als Pflichtverteidiger bestellt werden soll.
Meldet der Angeklagte sich auf die Frist nicht, sucht das Gericht einen Rechtsanwalt aus, der dann als Verteidiger bestellt wird. Ein späterer Wechsel ist häufig schwierig.
Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung zunächst aus der Landeskasse; später fließt die Vergütung in die Berechnung der Kosten des Verfahrens ein.
Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein anderer Verteidiger oder Rechtsanwalt?
Prinzipiell darf jeder Rechtsanwalt grundsätzlich als Verteidiger auftreten und als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Für den Angeklagten ist es aber von Vorteil, seinen Verteidiger selbst auszuwählen und dabei insbesondere auf eine strafrechtliche Spezialisierung des Rechtsanwalts und Strafverteidigers zu achten. Wichtig sollte dem Betroffenen sein, dass er sich seinen Strafverteidiger (und evtl. Pflichtverteidiger) selbst aussuchen kann und die hierzu gesetzte Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt, rät der Strafverteidiger und Rechtsanwalt Nils Schiering (http://www.gs-rechtsanwaelte.de/Strafrecht) von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm.
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