Die Sonne zeigt wieder sich öfter, die Vögel zwitschern, es wird Frühling und die Hochzeitssaison beginnt. Wer seine Liebe gefunden hat und 2018 heiratet, ist mit einer Änderung im Steuergesetz konfrontiert. Seit diesem Jahr werden frisch Verheiratete ausnahmslos in die Steuerklassenkombination IV/IV eingestuft. Beide Partner werden steuerlich gleichbehandelt, unabhängig davon, ob beide berufstätig sind oder nicht. Wenn aber nur einer der beiden Partner verdient oder das Einkommen der beiden sehr ungleich ausfällt, dann ist diese Steuerklassenkombination in der Praxis ungünstig und ein Wechsel in eine andere Steuerklasse sinnvoll.
So funktioniert der Wechsel der Steuerklasse
Im Regelfall darf die Steuerklasse nur einmal im Jahr gewechselt werden und auch nur bis spätestens 30. November. Bis dahin sollten sich die Frischvermählten einig sein, in welche Steuerklassen sie gehen möchten. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Und falls Uneinigkeit unter den Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern herrscht, kommt die Gesetzesänderung dem auch entgegen. “Denn seit Januar 2018 darf der Partner, der sich in der ungünstigeren Steuerklasse V befindet, ohne das Einverständnis des anderen einen Wechsel in die Steuerklasse IV beantragen”, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.). Der andere muss dann automatisch mit der Steuerklasse IV leben.
Ein umgekehrter Wechsel von der Steuerklasse IV in die Kombination III/V ist jedoch nur mit einem gemeinsam unterschriebenen Antrag möglich. Ein weiterer Wechsel der Steuerklasse im bestehenden Jahr ist dann möglich, wenn sich das Paar trennt, einer der beiden in Rente geht oder nach einer längeren Pause bedingt durch Elternzeit oder Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitslohn bezogen wird.
Welche Steuerklassenkombination ist ideal?
“Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die optimale Steuerklassenkombination ist immer in Abhängigkeit vom Einkommen der beiden Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner zu bestimmen”, so Gudrun Steinbach. Der IV/IV-Mix bietet sich an, wenn beide Partner ungefähr gleich viel Gehalt verdienen. Bezieht einer der beiden ein vielfach größeres Gehalt als der andere oder gibt es einen Alleinverdiener im Haushalt, so ist die III/V Kombination die bessere Wahl. Dadurch steigt das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen, denn der Besserverdiener wird geringer besteuert und bekommt alle Freibeträge. Nachteilig ist, dass derjenige, der ohnehin schon das geringere Einkommen hat, dann noch weniger Netto vom Brutto jeden Monat bekommt. Um eine gute Entscheidung zu treffen, müssen Paare sich darüber im Klaren sein, ob sie gemeinsame Kasse machen oder getrennte.
Um die Nachteile bei unterschiedlichen Einkommenshöhen auszugleichen, wurde das Faktorverfahren entwickelt. Hier wird die Steuerlast anhand individuell berechneter Faktoren annähernd gerecht auf beide Verdiener aufgeteilt. Da das Faktorverfahren der endgültigen Steuerlast am nächsten kommt, sind weder größere Nachzahlungen noch Rückerstattungen zu erwarten. Aufwendig dabei ist, dass das Faktorverfahren jedes Jahr von Neuem zu beantragen ist.
Heiraten zahlt sich aus!
Neben der Wahl der Steuerklasse stellt sich für ein Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft auch die Frage, ob sie ihre Steuererklärung gemeinsam oder getrennt erstellen möchten. “Eine Zusammenveranlagung mit dem sogenannten Ehegattensplitting bringt in nahezu allen Fällen eine niedrigere Steuerlast, als wenn beide Partner getrennt veranlagen” weiß die Steuerexpertin der Lohi. Je größer die Einkommensdifferenz bei beiden ist, umso höher ist der Splittingvorteil.
Nicht nur die Wahl des richtigen Partners, sondern auch die der richtigen Steuerklasse entscheidet über das monatliche Geld im Portemonnaie. Aufs Jahr gesehen spielt die Steuerklassenkombination keine Rolle, denn mit der Einkommensteuererklärung wird alles wieder ausgeglichen, so dass die Steuerbelastung letztendlich immer gleich hoch ist. Aus diesem Grund muss bei den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV mit Faktor bei einem Doppeleinkommen verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Wurde erst einmal ein zu viel an Steuern gezahlt, so gibt es die im Folgejahr wieder zurück. Wer dagegen laufend jeden Monat zu wenig Steuern abgeführt hat, muss mit einer Nachforderung vom Finanzamt rechnen.
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