Mit Software-Lösungen von der Stange ist es in vielen Unternehmen nicht mehr getan. Sie benötigen eine spezielle Software für ihre Belange. Dabei ist auf die Gestaltung des Projektvertrags zu achten.
In vielen Unternehmensbereichen wird eine speziell entwickelte Software benötigt, die detailliert auf die individuellen Anforderungen zugeschnitten wird. Um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Entwickler und dem Auftragnehmer zu vermeiden, ist es wichtig, die Leistungsanforderungen sowie die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Projektvertrag genau zu definieren, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .
Wesentliche Punkte, die in einem Projektvertrag geregelt sein sollten, sind eine genaue Leistungsbeschreibung, der zeitliche Rahmen, die Kosten und natürlich die Nutzungsrechte.
Häufig wird nur grob skizziert, welche Anforderungen die Software erfüllen muss. Eine vage Beschreibung ist in der Praxis zu wenig, gerade wenn es zu Problemen bei der technischen Umsetzung und Verzögerungen kommt. Daher sollte die vom Entwickler zu erbringende Leistung von Anfang an genau festgelegt werden. Dazu kann beispielsweise ein Pflichten- und Lastenheft erstellt werden, das dann auch Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung wird.
Zu den Pflichten gehört natürlich auch ein Zeitplan, wann welches Entwicklungsstadium erreicht und wann die Software bereit zur Abnahme durch den Auftraggeber ist.
Verzögerungen sind in der Regel mit Kosten verbunden und auch die müssen im Projektvertrag vereinbart werden. Es muss geklärt werden welches Budget zur Verfügung steht, ob es einen finanziellen Spielraum gibt und ob nach Aufwand oder zu einem vereinbarten Festpreis abgerechnet wird und ob Abschlagszahlungen vorgesehen sind. Auch die Frage, ob Nachbesserungen im Preis enthalten sind, sollte bereits vorab geklärt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Nutzungsrechte. Software-Entwicklungen oder Computerprogrammierungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erwirbt in der Regel nicht das Urheberrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht. Wie weit dieses Nutzungsrecht reicht, sollte ebenfalls vertraglich eindeutig definiert werden.
Musterverträge sind für derart komplexe Fragestellungen in der Regel nicht ausreichend. Daher ist es ratsam, detaillierte Projektverträge zu erstellen. Im IT-Recht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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