Das Landgericht Augsburg hat am 16.08.2017 gegen die “DIPAT Die Patientenverfügung GmbH” eine einstweilige Verfügung erlassen. Danach ist es dem Onlinedienst DIPAT mit Sitz in Leipzig ab sofort untersagt, Werbung mit folgenden Aussagen zu machen:
– dass für Patientenverfügungen und deren Anbieter erstmals ein verbindlicher Qualitätsstandard gilt,
– dass als einziger Anbieter der ärztliche Onlinedienst DIPAT nach den strengen Vorgaben des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen zertifiziert worden ist,
– dass der Standard BVSV Nr. 055 ab sofort gerichtsverbindlich für alle Sachverständigen des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen ist und
– dass eine wirksame Patientenverfügung nur aus ärztlicher Hand kommen kann.
In seiner Entscheidungsbegründung stellt das Landgericht Augsburg zutreffend fest, dass die obigen Äußerungen irreführend seien. Denn die angesprochenen potentiellen Ersteller einer Patientenverfügung erwarteten im Zusammenhang mit den Begriffen der Zertifizierung und der Patientenverfügung gesetzesgleiche Qualität. Den verbindlichen Qualitätsstandard für Patientenverfügungen festzulegen sei aber Aufgabe des Gesetzgebers.
Im Übrigen beruft sich die DIPAT GmbH auf einen Qualitätsstandard, den es nicht gibt. Auch die behauptete Zertifizierung durch den BVSV e.V. stellt eine unzutreffende Behauptung dar. So hat denn auch der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV), auf dessen angeblichen rechtsverbindlichen Standard sich die DIPAT GmbH beruft, in einer Eilmeldung vom 18.08.2017 mitgeteilt, dass sich der BVSV e.V. von den Presseveröffentlichungen der Firma DIPAT GmbH distanziert. “Die Aussage, dass wir verbindliche Qualitätsstandards erstellen”, so der BVSV e.V., “ist unwahr und von uns nicht verbreitet worden.” Die unzutreffenden Äußerungen der DIPAT GmbH führten letztlich auch dazu, dass der BVSV e.V. – nach eigenen Angaben – die Zusammenarbeit mit der DIPAT GmbH mit sofortiger Wirkung beendet hat.
Das Landgericht Augsburg stellt weiterhin fest, dass sich die DIPAT GmbH eine Kompetenz angemaßt habe, wie sie nur der Gesetzgeber hat. Dieser habe bewusst darauf verzichtet, die Wirksamkeit einer Patientenverfügung von vorheriger Beratung durch einen Arzt abhängig zu machen. Deshalb sei, so das Landgericht Augsburg zutreffend, die Äußerung der DIPAT GmbH, dass eine wirksame Patientenverfügung nur aus ärztlicher Hand kommen könne, irreführend.
“Wir begrüßen die richtungsweisende und rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Augsburg”, so RA Prof. Robert Roßbruch, Vizepräsident der DGHS, “denn nun ist es der DIPAT GmbH rechtsverbindlich untersagt, weiterhin mit den obigen Äußerungen Werbung zu betreiben.”
Als gemeinnütziger Verein und seit 35 Jahren erfahrener Anbieter von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten mit digitaler Hinterlegung und jederzeitiger Abrufbarkeit dieser Verfügungen mittels eines QR-Code ist die DGHS ohne kommerzielle Gewinnerzielungsabsichten bemüht, die Verbraucher über rechtssichere Patientenverfügungen zu informieren.
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