Do. Okt 10th, 2024

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Diesel-Verkehrsverbot
WAS STECKT HINTER DEN DIESEL-VERKEHRSVERBOTEN?
Zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der Umweltzone Stuttgart – also im gesamten Stadtgebiet – ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Emissionsklasse Euro 4/IV und schlechter. Das hat das Land Baden-Württemberg beschlossen und als Maßnahme in die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart aufgenommen. Personen, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben, betrifft das stadtweite Diesel-Verkehrsverbot seit dem 1. April 2019. Betroffene Dieselfahrzeuge dürfen nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum fahren oder parken, sofern die Fahrer nicht unter eine allgemeine Ausnahme fallen oder eine Einzelausnahmegenehmigung vorliegt.
Streckenbezogenes Verkehrsverbot für Diesel-PKW der Abgasnorm Euro 5 und schlechter
Seit dem 1. Januar 2020 gilt auf einzelnen Strecken im Stuttgarter Stadtgebiet ein Verkehrsverbot für alle Diesel-PKW der Emissionsklasse Euro 5 und schlechter. Das hat das Land Baden-Württemberg beschlossen und als Maßnahme in die 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart aufgenommen. Die einzelnen Strecken sind: B14 (Am Neckartor) von der “ADAC Kreuzung” bis zur Kreuzung Cannstatter Str. / Heilmannstraße, B 14 (Hauptstätter Straße) vom Österreichischen Platz bis zum Marienplatz, B27 (Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige) von der Kreuzung Obere Weinsteige / Jahnstraße bis zum Charlottenplatz sowie B27 (Heilbronner Straße) von der Kreuzung Kriegsbergstraße bis zur Kreuzung Wolframstraße. Betroffene Fahrzeuge dürfen trotzdem fahren, wenn sie unter eine allgemeine Ausnahme fallen. Darüber hinaus sind Anlieger sowie Fahrzeuge mit einer Hardware-Nachrüstung oder einem Software-Update ausgenommen. Einzelausnahmen gibt es beim streckenbezogenen Verkehrsverbot nicht – anders als beim zonalen Verkehrsverbot.

Den Diesel-Verkehrsverboten der 3. und 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans liegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Demnach ist das Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das hat die Einführung eines Verkehrsverbots für bestimmte Diesel-Fahrzeuge zur Folge. Die Stadt Stuttgart muss dieser Anordnung nachkommen und die Regelungen umsetzen.

https://www.autosankauf-stuttgart.de/2020/02/12/diesel-verkehrsverbot

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Abedrahman Lahib

Von Lahib-24

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