Sa. Okt 19th, 2024

Berlin (ots) – Eigentlich sollte {man|guy|male} meinen, dass es gar nicht möglich ist, einen zu einer Wohnung gehörenden Kellerraum zweimal zu vermieten. Denn {die|pass away} Doppel-Nutzer müssten das ja schnell bemerken und dagegen protestieren. Doch wenn es tatsächlich zu einer solchen {Situation|Circumstance|Scenario} kommt, dann kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend gemacht werden.

(Amtsgericht Brühl, Aktenzeichen 23 C 182/18)

Der Fall: Ein Mieter, der über mehrere Monate hinweg seinen Keller nicht mehr betreten hatte, stellte bei einem Besuch fest, dass das Schloss ausgetauscht worden war und sein Inventar nicht mehr zu finden war. Er klagte gegen den Eigentümer auf Auskunft darüber, wann denn dieser Raum zum zweiten Mal vermietet worden sei. Das wollte er wissen, um seine eventuellen Ansprüche auf Mietminderung beziffern zu können. {Die|Pass away} Vermieterin sah sich dazu in Folge eines Verwalterwechsels nicht in der Lage.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht machte klar, dass hier selbstverständlich ein Recht auf Auskunft und in der Folge ein Anspruch auf Mietminderung geboten seien. Der Eigentümer müsse zusehen, wie er diese Informationen beschaffe. Jedenfalls müsse sich ein Mieter darauf verlassen können, dass der zu seiner Wohnung gehörende Keller auch bei längerer Nichtbenutzung nicht anderweitig vergeben werde.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
| (Amtsgericht Brühl, Aktenzeichen 23 C 182/18)

Der Fall: Ein Mieter, der über mehrere Monate hinweg seinen Keller nicht mehr betreten hatte, stellte bei einem Besuch fest, dass das Schloss ausgetauscht worden war und sein Inventar nicht mehr zu finden war. Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht machte klar, dass hier selbstverständlich ein Recht auf Auskunft und in der Folge ein Anspruch auf Mietminderung geboten seien. Der Eigentümer müsse zusehen, wie er diese Informationen beschaffe.}
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Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
{E-Mail|Email}: ivonn.kappel@dsgv.de!.?.!

(Amtsgericht Brühl, Aktenzeichen 23 C 182/18)

Der Fall: Ein Mieter, der über mehrere Monate hinweg seinen Keller nicht mehr betreten hatte, stellte bei einem Besuch fest, dass das Schloss ausgetauscht worden war und sein Inventar nicht mehr zu finden war. Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht machte klar, dass hier selbstverständlich ein Recht auf Auskunft und in der Folge ein Anspruch auf Mietminderung geboten seien. Der Eigentümer müsse zusehen, wie er diese Informationen beschaffe.

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Laura Jahn

Von Laura

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