Immer wieder kommt es im Arbeitsalltag zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten und Arbeitnehmern. Dabei wird der Ton dann teilweise auch massiv verschärft. Gefährlich für das Arbeitsverhältnis wird es immer dann, wenn es zu Beleidigungen kommt oder der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten oder Arbeitgeber sogar Gewalt androht. Wann müssen Arbeitnehmer in solchen Fällen mit einer Kündigung rechnen?
Drohung mit Gewalt als tauglicher Kündigungsgrund: Die Drohung eines Arbeitnehmers mit Gewalt, sei es gegenüber dem Arbeitgeber selbst, gegenüber Vorgesetzten oder auch Kollegen, ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.
Wirksamkeit der Kündigung im Einzelfall: Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch im konkreten Einzelfall eine fristlose Kündigung zulässig ist. Ob der Arbeitgeber außerordentlich kündigen darf, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Dabei kann auch der Kontext der Drohung oder etwaige vorangegangene Pflichtverstöße des Arbeitgebers eine Rolle spielen, ebenso wie Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Frage, ob sich der Arbeitnehmer bereits andere Verstöße geleistet hat.
Anschauliches Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach: Unter welchen Voraussetzungen die Drohung mit Schlägen zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach aus dem Jahr 2012 (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 – 6 Ca 1749/12). Auch dort ging es um die Drohung mit Gewalt gegenüber einem Vorgesetzten. Der Arbeitnehmer wurde zu Recht gekündigt, nachdem er wegen einer entsprechenden Bedrohung zuvor auch bereits abgemahnt worden war.
Das Arbeitsgericht in dem Fall:Die Bedrohung eines Vorgesetzten mit den Worten : “Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal” ist auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis (hier: 25 Jahre) jedenfalls dann geeignet, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB darzustellen, wenn der Arbeitnehmer zuvor (wegen der Bedrohung eines anderen Vorgesetzten) einschlägig abgemahnt worden ist (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 – 6 Ca 1749/12).
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20.02.2018
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