Mitarbeiter eines Containerterminal-Betriebs legen die Arbeit nieder, mit dabei sind Führungskräfte, sie unterstützen die Belegschaft mit dem Ziel: Das Unternehmen soll einem bestimmten Kollegen kündigen, erst dann werde man weiterarbeiten. Darf der Arbeitgeber dem Druck der Belegschaft nachgeben, deswegen kündigen? Nur wenn es gar nicht anders geht, meint das Bundesarbeitsgericht! Was der Arbeitgeber alles tun muss, bevor es zur Druckkündigung kommen darf, und was man betroffenen Arbeitnehmern raten kann, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Das Bundesarbeitsgericht findet klare Worte: Arbeitgeber müssen “alles Zumutbare tun”, um die Situation anders zu lösen, die Kündigung darf nur “das letzte Mittel” sein, um “schwere wirtschaftliche Nachteile” abzuwenden. Die Führungsebene muss klarstellen: Wer Arbeit verweigert, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Pflicht – und konsequent sein, beispielsweise Gehälter kürzen, Abmahnungen aussprechen. Erst wenn das nichts bringt, ist eine Druckkündigung unter Umständen rechtens, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 15.12.2016, Aktenzeichen 2 AZR 431/15, Badische Zeitung online vom 31.03.2017. Die Gründe, aufgrund deren die Belegschaft den Mitarbeiter ablehnte, spielten für die Bundesrichter keine Rolle.
Praxis-Tipps vom Fachanwalt: Arbeitnehmer, die von einer Druckkündigung betroffen sind, sollten so schnell, wie möglich rechtlichen Rat einholen. Druckkündigungen gehen oft einher mit Mobbing; Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeiter vor Anfeindungen am Arbeitsplatz zu schützen, machen sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig, wenn sie untätig bleiben. Gegen Druckkündigungen haben Kündigungsschutzklagen häufig gute Chancen, und Arbeitgeber sind regelmäßig bereit, hohe Abfindungen zu zahlen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung informiert Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck über Ihre Rechte, über die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die in Ihrem Fall realistische Abfindungshöhe.
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