Am 1. Oktober 2017 wurden genau sieben Wörter im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergänzt: Aus “Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.” wurde der Satz “Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.” Gleichgeschlechtlichen Partnern stehen seither alle Türen zu einer rechtmäßigen Verbindung fürs Leben offen. Was das für gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch bedeutet, erläutern ARAG Experten.
Gleichgeschlechtliche Paare: Das sind Ihre Rechte bei einer Adoption
Nach Schätzungen des deutschen Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) leben in etwa neun Prozent aller gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bereits Kinder. Ungefähr 40 Prozent dieser Kinder stammen aus früheren heterosexuellen Beziehungen oder Ehen. Sie können seit 2013 relativ einfach adoptiert werden. Auch von dem anderen Lebenspartner zuvor adoptierte Kinder durften im Rahmen der sogenannten “Sukzessivadoption” an Kindes statt angenommen werden. Die “Ehe für alle” ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren nun erstmals die gemeinsame Adoption eines Kindes.
Samenspenden und Leihmütter
Der Wunsch bei homosexuellen Paaren nach eigenen Kindern ist hoch: Gut 36 Prozent aller kinderlosen Männer-Paare und rund 41 Prozent aller lesbischen Paare wünschen sich Nachwuchs. Während sich eine in einer homosexuellen Beziehung lebende Frau rein rechtlich der Samenspende bedienen darf, haben es homosexuelle Männer deutlich schwerer, eigene Kinder zu haben. Leihmütter sind in Deutschland nicht erlaubt.
Adoption im Ausland
Wird ein Kind im Ausland nach dortigem Recht von beiden Lebenspartnern gemeinsam adoptiert, müssen die deutschen Behörden diese Auslandsadoption anerkennen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem im Fall eines homosexuellen Paares, das in Südafrika gelebt hatte. Beide Partner hatten dort gemeinsam ein Kind adoptiert. Nach dem Rückzug nach Deutschland wollte das zuständige Berliner Standesamt die Adoption nicht anerkennen. Zu Unrecht, so der BGH.
Kindergeldanspruch
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem Lebenspartner ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des eingetragenen Lebenspartners zusteht. Er wandte damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an. Somit werden die Kinder der im Haushalt lebenden Ehegatten wie auch die der Lebenspartner zusammengezählt. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt.
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