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Essen, 18. Juni 2018****Man ist als Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung darüber, wen man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Oftmals wird man gewichtige Gründe dafür haben, bestimmte Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für eine Enterbung bereits ausreicht, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Entscheidung, jemanden zu enterben, bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

“Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen, also z.B. den Kindern, dem Ehepartner oder den Eltern des Erblassers, ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zusteht, welcher in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden. Dieses Pflichtteilsrecht kann der Erblasser seinen nächsten Angehörigen nur unter sehr engen und im Gesetz normierten Voraussetzungen entziehen. Ein wirksam angeordneter Entzug des Pflichtteils führt dazu, dass ein Angehöriger überhaupt nicht am Nachlass beteiligt wird”, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Gem. § 2333 Absatz 1 BGB wäre dies der Fall, wenn

– der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer anderen, dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person, nach dem Leben trachtet
– sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer anderen, dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person, schuldig macht
– die dem Pflichtteilsberechtigten obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt wird oder
– der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Liegen die Voraussetzungen für einen kompletten Entzug des Pflichtteils nach der gültigen Gesetzeslage nicht vor, so ist unter Umständen “nur” an eine Beschränkung des Pflichtteils gem. § 2338 BGB zu denken. Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken, wenn dieser z.B. einen verschwenderischen Lebenswandel führt oder überschuldet ist. In solchen Fällen kann der Erblasser bestimmen, dass der betroffene Abkömmling durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt wird oder nur Vorerbe sein soll.

“Wer beabsichtigt, eine Enterbung vorzunehmen oder selbst von einer betroffen ist, ist gut beraten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren”, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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