Sobald mehrere Personen gemeinsam Erbe werden, entsteht qua Gesetz eine Erbengemeinschaft. Es handelt sich hierbei um eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. der gesamte Nachlass steht allen Miterben gemeinsam zu. Dies bedeutet, keinem Miterbe gehört auch nur ein Teil komplett selbst und er kann auch über keinen Gegenstand nach seinem Belieben verfügen. Das Gesetz sieht für den Zeitraum des Bestands der Erbengemeinschaft Regelungen vor, wie Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden können. In der Regel wird das Mehrheitsprinzip angewendet, teilweise aber sind auch einstimmige Entscheidungen erforderlich.
Es ist naheliegend, dass derartige Verbindungen schnell zu Meinungsverschiedenheiten und auch Streit führen. Sobald dann auch Kosten für die Verwaltung des Nachlasses auf die Erbengemeinschaft zukommen oder kostspielige Entscheidungen getroffen werden müssen, wird die Situation nochmal deutlich heikler! Dann kann es auch schnell erforderlich sein, anwaltlichen Rat einzuholen.
An dieser Stelle bietet HEREDITAS besondere Informationen für ausstiegswillige Miterben: statt mühsam die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben, können Erbteile auch verkauft werden! Entweder kann der Erbteil an einen Miterben oder aber auch an einen beliebigen Dritten verkauft werden. Dieser Verkauf ist ohne Zustimmung der übrigen Erben möglich und damit zügig umsetzbar. Einzig steht den Miterben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht auf den verkauften Erbteil zu. Am Verkauf selbst aber können sie nicht rütteln. Die Vorteile für den aussteigenden Miterben liegen auf der Hand: er hat keine weiteren finanziellen, zeitlichen und emotionalen Belastungen und bekommt den Gegenwert für seinen Erbteil sofort ausbezahlt.
Interessenten können sich auf www.hereditas.net umfassend mit den Möglichkeiten zum Verkauf ihres Erbteils vertraut machen.
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Stephan Seitz
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