Di. Aug 6th, 2024

Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 2018 entschieden (Az.: C-310/17).

Geistige Schöpfungen oder Ausdrucksformen können als Werk eingestuft und urheberrechtlich geschützt werden. Der Geschmack eines Lebensmittels lässt sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof jedoch nicht als Werk einordnen und genießt dementsprechend keinen Schutz der Urheberrechts, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Vor dem EuGH ging es um den Streit zweier Käse-Hersteller. Ein niederländisches Unternehmen, das die Rechte an einem bestimmten Streichkäse besitzt, war der Meinung, dass der ähnlich schmeckende Käse einer Supermarktkette sein Urheberrecht am Geschmack des Käses verletze. Der Geschmack dieses Streichkäses sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk und der Käse der Supermarktkette stelle eine Vervielfältigung dieses Werks dar.

Der EuGH folgte dieser Argumentation nicht. Der Geschmack eines Lebensmittel sei nur dann durch das Urheberrecht geschützt, wenn er als Werk einzustufen ist. Dies setze voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Der Urheberrechtsschutz erstrecke sich aber nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte, sondern auf Ausdrucksformen. Insofern müsse ein Werk eine Ausdrucksform haben, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar macht. Beim Geschmack eines Lebensmittels fehle es aber an der präzisen und objektiven Identifizierung, so der EuGH.

Anders als bei bildnerischen, literarischen, musikalischen oder filmischen Werken, die eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellen, werde der Geschmack eines Lebensmittels subjektiv wahrgenommen. Diese Wahrnehmung sei veränderlich und hänge von persönlichen Faktoren wie Alter, Vorlieben, etc. ab. Außerdem sei beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels mit technischen Mitteln nicht möglich. Daher könne der Geschmack eines Lebensmittels keinen Urheberrechtsschutz genießen, stellte der EuGH klar.

Auch wenn der Geschmack eines Lebensmittels nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, kann das Produkt selbst ggf. markenrechtlich geschützt werden. Im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen des Urheberrechts und Markenrechts beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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