Wird Obst oder Gemüse in Deutschland geerntet, ist Deutschland auch dann das Ursprungsland, wenn das Obst oder Gemüse zuvor in einem anderen Land herangezogen wurde. Das hat der EuGH entschieden.
Ursprungsbezeichnungen bei Lebensmitteln beschäftigen häufiger die Gerichte. Der Verbraucher soll über die Herkunft der Lebensmittel durch die Ursprungsbezeichnung nicht in die Irre geführt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 04.09.2019 entschieden, dass Obst und Gemüse, in konkreten Fall Champignons, auch dann die Kennzeichnung “Ursprungsland Deutschland” tragen dürfen, wenn sie in einem anderen Land aufgezogen wurden und nur die Ernte in Deutschland stattfindet (Az. C-686/17).
Konkret wurden Champignons in den Niederlanden in Kulturkisten gezüchtet. Kurz vor der Ernte wurden sie nach Deutschland gebracht, geerntet und mit “Ursprungsland Deutschland” etikettiert. Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband. Die Bezeichnung sei für die Verbraucher irreführend, weil alle wesentlichen Produktionsschritte außerhalb Deutschlands erfolgen.
Der EuGH sah das anders. Entscheidend sei das europäische Zollrecht. Laut dem Unionszollkodex gelte das Land als Ursprungsland, in dem die Ernte stattfinde. Nähere Erläuterungen zur Aufzucht seien nicht notwendig.
Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
Kontakt
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com
Michael Rainer
MTR Rechtsanwälte
info@mtrlegal.com