Gleich zu Jahresanfang 2018 treten einige neue Verordnungen in Kraft, die lt. FBDi auch für die Distribution elektronischer Bauelemente relevant sind:
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Die EU 2017/852 “Quecksilberverordnung” (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.137.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:137:TOC) definiert Maßnahmen und Bedingungen, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, -Verbindungen und -Gemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und enthält abfallrechtliche Bestimmungen zur sicheren Lagerung. Der FBDi sieht vor allem den Anhang 2 als relevant für die Distribution, da dieser die Ein-/Ausfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten regelt und für die verschiedenen Produktkategorien ein Datum definiert, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind. So gilt lt. der Bekanntmachung vom 15.11.2017 für verschiedene mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays bereits der 31.12.2018 als Auslaufdatum. Für Batterien/Akkus und Schalter/Relais ebenso wie für elektronische Messgeräte (z.B. Thermometer, Achs-/Neigungsmesser) ist das Auslaufdatum auf den 31.12.2020 festgelegt.
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Interessantes für Distributoren elektronischer Bauelemente, die die Automobilindustrie bedienen, definiert die Richtlinie 2000/53/EG (https://public.mdsystem.com/documents/10906/17094/elv_amendment_annex_II_2016-de.pdf/7880747b-fa4b-49a1-875c-53d313640fb8) des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ELV bzw. End of Life), nach der sich Autos beinahe vollständig recyceln lassen müssen. Am 15. November 2017 wurden die Ausnahmen im Anhang 2 geändert, insbesondere die Ausnahmen für Blei- und Bleiverbindungen (z.B. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen, Blei in Lötmitteln) für eine schwere Betroffenheit; diese sind in den dort gelisteten Ausnahmen 8 und 10 wieder zu finden.
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In der Richtlinie 2017/2102 (https://public.mdsystem.com/documents/10906/17094/elv_amendment_annex_II_2016-de.pdf/7880747b-fa4b-49a1-875c-53d313640fb8) vom 15.11.2017 legte die EU u.a. Änderungen zur Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten fest. Neu und laut FBDi besonders relevant für die Distribution ist im Anhang 3 eine Ausnahmeliste für die Elektronik. Hier wurden Ablaufdaten für die Kategorien 8 (Medizin), 9 (Kontroll- und Messgeräte) und 11 (neu ab 22.7.2019) definiert:
– Kategorie 8 und Kategorie 9 für private Verbraucher: max. 7 Jahre Gültigkeitsdauer ab dem Datum der Aufnahme in RoHS (22.7.2014) : Ablaufdatum 22.7.2021
– InVitro Diagnosegeräte aus Kategorie 8 : Ablaufdatum 22.7.2023
– Kategorie 9 : Ablaufdatum 22.7.2014
– Kategorie 11 – max. 5 Jahre ab dem Datum der Aufnahme in RoHS : Ablaufdatum 22.7.2024
Demnach enden alle Ausnahmen in 2024, es sei denn, es gibt neue Ausnahmen. Allerdings sind diese Ablaufdaten wegen noch laufender Diskussionen über die Ausnahmeverlängerungen derzeit theoretisch bzw. nicht gültig.
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