Ein faktischer Geschäftsführer kann für die Steuerschulden eines Unternehmens haften. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 29.08.2019 entschieden (Az. 5 K 4028/16).
Aufgabe der gesetzlichen Vertreter und Geschäftsführer einer Gesellschaft ist u.a., die steuerlichen Pflichten des Unternehmens zu erfüllen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ . Diese Pflichten können auch auf einen faktischen Geschäftsführer übergehen. Entsprechend haftet er dann für die Steuerschulden des Gesellschaft, wie das FG Münster urteilte.
In dem Fall hatte das Finanzamt eine Person, die weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, für die Steuerschulden der Gesellschaft in Anspruch genommen. Dies begründete die Behörde damit, dass dieser als faktischer Geschäftsführer aufgetreten sei und als solcher seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt habe.
Der Mann bestritt, faktischer Geschäftsführer gewesen zu sein. Seine Klage scheiterte jedoch. Diverse Umständen belegten, dass der Kläger als faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist, so das FG Münster. Ein Beleg dafür sei, dass er über das Geschäftskonto verfügen konnte, die eingetragenen Geschäftsführer hingegen nicht. Als faktischer Geschäftsführer habe er seine Pflichten verletzt und hafte für die Steuerschulden, so das FG.
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