Drohungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber belasten das Arbeitsverhältnis und sind geeignet, Grund für eine Kündigung zu sein. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit Selbstmord droht und auf diese Weise den Arbeitgeber unter Druck setzen und zu einem bestimmten Verhalten bewegen will. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.6.2017 (Az. 2 AZR 47/16).
Selbstmorddrohung im Rahmen von bEM-Gespräch
In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der als Straßenwärter bei der Landesbaubehörde Hessen Mobil beschäftigt war. Nach längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit und einer stationär psychosomatischen Behandlung wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen. Es folgte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM-Gespräch), in dessen Rahmen der Betreffende Äußerungen tätigte, die von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und “Amok” verstanden wurden. Infolge dessen kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristlos.
Drohung als Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass die Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers bzw. der Arbeitskollegen an sich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet sei. Gleiches gelte auch für die Drohung mit Selbstmord, wenn der Arbeitnehmer damit ein bestimmtes Ziel verfolge.
Das Bundesarbeitsgericht: “Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.” (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16)
Ernstlichkeit der Drohung unklar
Entscheidend für die Beurteilung, ob die Kündigung wirksam war, sei jedoch, ob die Drohung als ernstlich anzusehen war. Dazu das BAG: “Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem “normal” empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Nicht entscheidend ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will.” (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16)
Diese Maßstäbe habe das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend beachtet, die Sache wurde deshalb an das LAG zurückverwiesen.
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16.01.2018
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