Schwarzarbeit als Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber kann eine Kündigung unter verschiedenen Umständen auf eine Schwarzarbeit des Arbeitnehmers stützen. Voraussetzung dafür ist ein Bezug zum Arbeitsverhältnis oder eine anderweitige Verletzung betrieblicher Interessen des Arbeitgebers. Zum einen kann durch die Schwarzarbeit das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit geschmälert werden. Zum anderen kann sich die Schwarzarbeit auch auf das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers negativ auswirken. In beiden Fällen kommt eine Kündigung des Arbeitgebers in Betracht.
Bei Schwarzarbeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber kann Abmahnung entbehrlich sein: Fällt nun die Schwarzarbeit zusammen mit einer Konkurrenztätigkeit, arbeitet der Arbeitnehmer also schwarz und das auch noch in Konkurrenz zum Arbeitgeber, kann eine Abmahnung entbehrlich und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Ein Beispiel dazu aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz: “Ein Arbeitsvertrag schließt für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein, das dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer anlässlich der Lieferung von Fenstern mit dem Kunden vereinbart, dass die Montage nicht durch das Unternehmen des Arbeitgebers erfolgen soll, sondern durch zwei der Angestellte in deren Freizeit” (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2006 – 11 Sa 476/05 -, juris).
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Die Ausübung einer Nebentätigkeit neben der eigentlichen Arbeit kann problematisch sein. Das gilt ganz besonders dann, wenn sie in Konkurrenz zum Arbeitgeber oder einem sehr ähnlich Tätigkeitsgebiet verglichen mit dem Feld des Arbeitgebers erfolgen soll. Hier sollten Arbeitnehmer vorher rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob in ihrem Fall Probleme bestehen. Wie gezeigt, kann im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung drohen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Etwaige Verstöße des Arbeitnehmers sind unter Umständen nicht einfach nachzuweisen. Ergeben sich hier Probleme, sollten Arbeitgeber den Mitarbeiter direkt mit den Vorwürfen konfrontieren. In solchen Fällen kommt eine Verdachtskündigung in Betracht. Eine solche Kündigung kann schon auf den Verdacht eines Verstoßes des Arbeitgebers gestützt werden, ohne dass der Arbeitgeber diesen unbedingt nachweisen müsste. Dafür sind allerdings eine ganze Reihe an Formalien zu beachten, nicht zuletzt die Wahrung der maßgeblichen Fristen, um die (fristlose) Kündigung auszusprechen.
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6.2.2017
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