Ein Diebstahl des Arbeitnehmers ist, auch wenn es sich nur um Sachen von geringem Wert handelt, in der Praxis ein beliebter und auch grundsätzlich tauglicher Kündigungsgrund für Arbeitgeber. Doch oftmals kann der Arbeitgeber seine Diebstahlsvorwürfe gar nicht oder nur unzureichend beweisen oder beschuldigt den Arbeitnehmer gar zu unrecht. Kann auch in solchen Fällen eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden?
Tatkündigung nur bei Beweisen: In diesem Zusammenhang muss man die Fälle, in denen der Arbeitgeber wegen der Diebstahlstat an sich kündigt, unterscheiden von den Fällen, in denen er sich nur auf einen Verdacht stützt. Eine sog. Tatkündigung wegen des Diebstahls als Straftat an sich wird vor Gericht nur dann Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Vorwürfe auch beweisen kann.
Verdachtskündigung nur bei vorherige Anhörung: Kann er dies nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer sog. Verdachtskündigung, die unter strengen Voraussetzungen ebenfalls zulässig sein kann. Dann muss er aber in jedem Fall zwingend den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhören. Hat er das nicht getan, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.
Kündigung wegen Diebstahls angreifen: Daraus ergeben sich für Arbeitnehmer gute Erfolgsaussichten, wenn sie innerhalb von drei Wochen eine Kündigung wegen Diebstahls oder Diebstahlsverdachts mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird in solchen Fällen zwar meist bereits irreparabel zerstört sein, dennoch lässt sich auf diesem Weg jedenfalls eine beträchtliche Abfindung erzielen.
Bei Anhörung sofort Rechtsanwalt kontaktieren: Lädt der Arbeitgeber zu einer Anhörung, sollten Arbeitnehmer sofort anwaltlichen Rat einholen. Teilweise kommt eine solche Anhörung auch überraschend. Dann gilt in erster Linie: keine Vereinbarung unterschreiben oder sonstige Zugeständnisse machen, sondern sich Zeit erbeten, um einen Anwalt aufzusuchen. In der Regel können sich Arbeitnehmer, auch und gerade wenn sie zu Unrecht beschuldigt werden, durch Aussagen gegenüber dem Arbeitgeber nur selbst schaden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im Fall einer Kündigung wegen Diebstahls immer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Chancen, auf diesem Weg zumindest eine Abfindung zu erreichen, sind oftmals sehr gut. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Nachweis der Vorwürfe des Arbeitgebers schwierig gestaltet. Trifft der Arbeitgeber Vorbereitungen für eine Verdachtskündigung (insbesondere Anhörung zu Diebstahlsvorwürfen), sollten sich Arbeitnehmer sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie die Straftat des Arbeitnehmers nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.
Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
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15.05.2018
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