Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon belastet und zeichnen sich ggf. auch bereits handfeste Rechtsstreitigkeiten ab, besteht auf beiden Seiten oftmals ein Interesse daran, Informationen über den jeweils anderen zu sammeln, die später nützlich sein könnten. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Gespräche mit ihrem Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber heimlich aufzeichnen. Dieses Vorgehen ist aber, abgesehen von einer möglichen strafrechtlichen Problematik, für den Bestand des Arbeitsverhältnisses extrem gefährlich. Dies zeigt wieder ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.08.2017 (Az.: 6 Sa 137/17).
Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch Arbeitnehmer: In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bereits eine Abmahnung erhalten hatte aufgrund von Äußerungen, in denen er Kollegen als “Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer” bezeichnet hatte. Ihm wurde dann weiter vorgeworfen, in einem anderen Zwischenfall Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben, worauf die Einladung zu einem Personalgespräch folgte. Dieses Gespräch zwischen seinem Vorgesetzten, dem Betriebsrat und ihm zeichnete er mit seinem Smartphone heimlich auf. Nachdem die Arbeitgeberin davon in einer Mail des Arbeitnehmers erfahren hatte, kündigte sie ihm fristlos.
Heimlicher Mitschnitt ist rechtswidrig:Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17).
Firstlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Mit dem heimlichen Mitschnitt habe der Arbeitnehmer seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Arbeitgeberin verletzt. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren sei die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Die heimliche Aufnahme des Arbeitnehmers sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne der Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Aufnahme nicht bekannt gewesen sei bzw. dass das Handy offen auf dem Tisch gelegen habe.
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04.01.2018
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