Straftaten zulasten des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
Wer als Arbeitnehmer Straftaten zulasten des Arbeitgebers begeht, riskiert die Kündigung. Insbesondere, wenn das Vermögen des Arbeitgebers geschädigt wird, z. B. durch Diebstahl, Unterschlagung oder einen Betrug, kann der Arbeitgeber kündigen, regelmäßig auch fristlos ohne vorherige Abmahnung. Doch nicht immer lassen sich die Vorwürfe des Arbeitgebers beweisen.
Verdachtskündigung
Der Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung zwar auch auf den Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers stützen. Das gilt jedoch nur, wenn durch den Verdacht das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört wurde.
Voraussetzung nach dem LAG Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in diesem Zusammenhang zu den Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers geäußert: “Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei darf er nicht nur Fakten zulasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen” (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 – 3 Sa 208/12).
Das LAG weiter: “Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet” (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 – 3 Sa 208/12).
Fazit
Eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat, z. B. einer Unterschlagung, ist für Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich. Sie müssen insbesondere den Sachverhalt sorgfältig aufklären und den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen zwingend anhören. Geschieht dies nicht, haben Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten.
Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?
Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.
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17.07.2017
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