Viele Arbeitnehmer nutzen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses einen speziellen E-Mail-Account, über den sie etwa ihre Aufgaben und Projekte abwickeln. Daneben werden sie auch über eine weitere E-Mail-Adresse für private Angelegenheiten verfügen. Zwischen diesen Mail-Accounts sauber zu trennen, kann, je nach Art des Arbeitsverhältnisses, elementar sein. Wer das nicht tut, riskiert unter Umständen eine außerordentliche Kündigung. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017 (Az.: 7 Sa 38/17).
Kündigung wegen Weiterleitung von E-Mails: Das LAG hielt die Kündigung eines Arbeitnehmers für wirksam, der E-Mails mit betrieblichen Informationen von seinem dienstlichen an sein privates Mail-Konto weitergeleitet hatte. Der Mitarbeiter stand vor dem Wechsel zu einem neuen, konkurrierenden Arbeitgeber. Ihm war zwar die Arbeit im Home-Office erlaubt, allerdings stand ihm dafür ein betrieblicher Laptop zur Verfügung. Angesichts des bevorstehenden Wechsels zum neuen Arbeitgeber sah das LAG die Weiterleitung der Mails als schwerwiegende Pflichtverletzung an.
Das LAG: Die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber stellt eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017 – 7 Sa 38/17).
Verhalten lässt auf Gefährdung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers schließen: Entscheidend sei die Gefährdung der geschäftlichen Interessen des bisherigen Arbeitgebers angesichts des bevorstehenden Abgangs des Arbeitnehmers. Die Weiterleitung rechtfertige unter diesen Umständen sogar die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das LAG dazu: Sendet ein Arbeitnehmer, der nach durchgeführten Vertragsverhandlungen unmittelbar vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenten steht, in ungewöhnlichem Umfang Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail-Account, so kann die damit einhergehende unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in der Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung zugunsten des Arbeitgebers wirken (Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017 – 7 Sa 38/17).
Vorsicht bei der Weiterleitung betrieblicher Mails: Der Fall zeigt, die Weiterleitung betrieblicher Mails ist nicht unbedenklich. Zu berücksichtigen ist aber auch die besondere Konstellation der bevorstehenden Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem Konkurrenzunternehmen. In vielen anderen Arbeitsverhältnissen dürften Arbeitgeber deutlich entspannter sein, was die Weiterleitung angeht. Dennoch sollte man im Zweifel das Einverständnis des Arbeitgebers einholen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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08.02.2018
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