(Mynewsdesk) Dass nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten, ist europarechtskonform. „Die Mitbestimmung in Deutschland wird dadurch nachhaltig gestärkt“, so VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch in einer ersten Stellungnahme. „Sie hat eine große Zukunft. Das hat Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe mit seinen Schlussanträgen vor dem EuGH deutlich gemacht und damit ein klares Signal nach ganz Europa gesendet.“ Es sei davon auszugehen, dass sich der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen werde. Demnach verstößt das deutsche Mitbestimmungsgesetz nicht gegen das EU-Recht. „Aufsichtsräte deutscher Unternehmen mit ihrem über Jahrzehnte sorgfältig austarierten Kräfteverhältnis zwischen Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern sind in ihrer Struktur rechtmäßig.“ Der drohende Kardinalumbau in den Aufsichtsräten wäre damit weitgehend vom Tisch.
„Tiefgreifende Veränderungen am deutschen Mitbestimmungsmodell würden letztlich zulasten der Arbeitnehmervertretungen gehen “, erläutert Kronisch den Hintergrund. Die Partizipation der Arbeitnehmer sei elementar für ihre Identifikation mit ihren Unternehmen. Vertreter aller Arbeitnehmergruppen säßen dabei gemeinsam in einem Boot. „Auch die Arbeitgeber profitieren von der Mitbestimmung“, hebt Kronisch hervor. „Mitbestimmung sorgt für eine bessere Corporate Governance und für bessere wirtschaftliche Ergebnisse.“ Nicht zuletzt dank der Mitbestimmung haben sich deutsche Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise so robust und widerstandsfähig gezeigt, so der VAA-Hauptgeschäftsführer.
Im konkreten Fall hatte ein Aktionär des Reiseveranstalters TUI gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geklagt. Ihm zufolge dürfe das Gremium nur aus Vertretern der Anteilseigner bestehen, weil die Arbeitnehmerbank aufgrund der Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern im Ausland fehlerhaft zustande gekommen sei. Das zuständige Gericht hatte den Fall dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Nach der nun vorliegenden Meinung des Generalanwalts werden durch das deutsche Mitbestimmungsgesetz weder ausländische Mitarbeiter benachteiligt noch wird deren Freizügigkeit innerhalb der EU eingeschränkt.
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