Mi. Okt 23rd, 2024

erhoben.

Die Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat (IS)” beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Darüber hinaus wird ihr zur Last gelegt, ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber Personen unter 16 Jahren gröblich verletzt und dadurch die Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht zu haben, in ihrer körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (§ 171 StGB), sowie sich, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war, Sachen der gegnerischen Partei in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig angeeignet zu haben (§ 9 Abs. 1 VStGB).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Fadia S. ist Anhängerin des salafistischen Islams. Im Jahr 2015 fasste sie den Entschluss, sich der terroristischen Vereinigung “Islamischer Staat” im Kampf gegen das Regime des syrischen Machthabers Assad anzuschließen und am Aufbau eines religiös-fundamentalistischen Staates nach den Regeln der Scharia zu beteiligen. Aus den gleichen Gründen hatte bereits ihr Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sich in das Herrschaftsgebiet des “Islamischen Staates” begeben.

Vor diesem Hintergrund verließ die Angeschuldigte am 15. August 2015 zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern die Bundesrepublik Deutschland, um ihrem Ehemann zu folgen. Sie reisten zunächst in die Türkei und anschließend mittels Schleusern weiter in das Herrschaftsgebiet des “Islamischen Staates”. Spätestens am 17. August 2015 traf Fadia S. mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in ar-Raqqa ein, wo sie sich der Terrororganisation als Mitglied anschloss. Nach ihrer Ankunft bezog die Familie zunächst eine Wohnung in ar-Raqqa und ab März 2017 ein Haus in der Stadt al-Mayadin, welche ihr jeweils vom “IS” zur Verfügung gestellt wurden und zuvor durch die Terrororganisation eingenommen worden waren. Dabei waren die vorherigen Bewohner vor dem “IS” geflohen oder von diesem vertrieben worden.

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Laura Jahn

Von Laura

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