Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Dezember 2020 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen
den syrischen Staatsangehörigen Khedr A. K. sowie den syrischen Staatsangehörigen Sami A. S.
erhoben.
Die Angeschuldigten sind hinreichend verdächtig, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person gemeinschaftlich getötet zu haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB). Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten Khedr A. K. die Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung “Jabhat al-Nusra (JaN)” zur Last gelegt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB). Dem Angeschuldigten Sami A. S. wird wiederum zusätzlich die Unterstützung dieser Vereinigung vorgeworfen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB).
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Khedr A. K. schloss sich zu Beginn des Jahres 2012 in der syrischen Region Muhassan der Gruppierung “Ghurabaa Muhassan” an. Diese wurde um den 6. Juni 2012 als unselbständige Kampfeinheit in die ausländische terroristische Vereinigung “Jabhat al-Nusra (JaN)” aufgenommen.
Sami A. S. war bekennender Gegner des syrischen Regimes und nahm zu diesem Zweck insbesondere an Kampfhandlungen oder gewaltsamen Aktionen von Gruppierungen wie der “Ghurabaa Muhassan” teil, ohne jedoch in deren Organisationsstruktur eingegliedert gewesen zu sein.