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Frankfurt, 14. Dezember 2017 – Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag gemacht wurde, tritt im Erbfall automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Vielen Mandanten ist jedoch gar nicht bewusst, wie diese tatsächlich aussieht und gerade die Regelungen des Ehegattenerbrechts sind häufig gar nicht bekannt. In einem neuen Fachartikel auf der Internetseite der Sozietät Selzer Reiff Rechtsanwälte Notare fasst Sonja Reiff, Rechtsanwältin und Notarin aus Frankfurt, wesentliche Aspekte der Nachlassregelung in diesem Kontext kurz zusammen.

Ist beispielsweise ein Erblasser verheiratet und hat zwei Kinder, so erbt der Ehegatte entsprechend der gesetzlichen Erbfolge neben den Kindern zu einem Viertel. Besteht zudem der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel. Der Ehegatte erbt in diesem Fall insgesamt zur Hälfte und die Kinder jeweils zu einem Viertel. Bestand beim Erbfall Gütertrennung, dann erben Ehegatten und Kinder zu gleichen Teilen.

War ein Erblasser in Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat keine Kinder, so treten dessen Eltern zu jeweils einem Achtel in die Erbfolge ein. Ist ein oder sind beide Elternteile bereits verstorben, so folgen an deren Stelle die Geschwister des Erblassers.

Ist dies nicht gewünscht, so sollte der Erblasser durch Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages die Aufteilung seines Nachlasses frühzeitig bestimmen.

Mehrere Erben bilden stets eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erbschaft als Ganzes und ungeteilt auf die Miterben übergeht. Das Erbe gehört der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich und erst, wenn sich diese entsprechend der Erbquote auseinandergesetzt hat, kann der einzelne unabhängig über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

Besonderes Augenmerk gilt auch der Erbregelung im Falle einer Trennung von Verheirateten. Denn das sogenannte Ehegattenerbrecht endet erst, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Im Falle einer Trennung sollte daher unbedingt an diesen Aspekt gedacht und bei der nicht gewünschten Folge des Ehegattenerbrechts ein Testament gemacht werden, in dem der noch nicht geschiedene Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Ausführlichere Informationen zum Thema Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenerbrecht bietet der gesamte Fachartikel von Rechtsanwältin und Notar Sonja Reiff unter:

Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenerbrecht

Über Selzer Reiff Rechtsanwälte Notare, Frankfurt

Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar in Deutschland für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Hierbei ist der Notar – im Gegensatz zum Rechtsanwalt – zur Unparteilichkeit gegenüber beiden Vertragspartnern verpflichtet.

Im Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Grundstücksrecht sowie im Erbrecht und Familienrecht unterliegen Verträge häufig gesetzlichen oder vertraglichen Formerfordernissen, deren Einhaltung durch Mitwirkung des Notars sichergestellt wird. Notare beraten auch in Vertragsangelegenheiten, bei denen ihre Mitwirkung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, wie beispielsweise bei der Errichtung eines rechtsgültigen Testaments und sorgen hier für Rechtssicherheit.

Als vereidigte Notare in Frankfurt bieten Notar Bettina Selzer und Notar Sonja Reiff in ihrem Notarbüro im Westend Frankfurt sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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