Nach einer Betriebsprüfung kann es zu Hinzuschätzungen des Finanzamts kommen. Bei den Schätzungen kommt es jedoch auch zu Fehlern, gegen die vorgegangen werden kann.
Den Steuerpflichtigen trifft eine Mitwirkungspflicht, damit die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen ermitteln können. Wird gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen und die steuerrelevanten Unterlagen sind unvollständig oder falsch, kann das Finanzamt zum Mittel der Hinzuschätzung greifen. Für den Steuerpflichtigen ist das in der Regel sehr unangenehm, weil eine Schätzung ggf. zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann. Daher ist die Bewertung wichtig, ob die Hinzuschätzungen des Finanzamtes so gerechtfertigt sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Auch wenn die Finanzbehörden zu Steuerschätzungen berechtigt sind, wenn die Steuerunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorliegen, können die Schätzungen fehlerhaft sein, so dass rechtliche Mittel eingelegt werden können. Jede Schätzung muss auf einer realistischen Grundlage beruhen, d.h. das Finanzamt kann nicht von völlig unrealistischen Zahlen ausgehen. Zudem müssen sich die Schätzungen in einem gewissen Rahmen bewegen und sich an Richtsatzsammlungen orientieren. Dabei muss die verwendete Richtsatzsammlung auch zu dem jeweiligen Fall passen.
Immer häufiger erklärt sich das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und beanstandet sie als nicht vorschriftsmäßig. Eine wichtige Rolle spielt daher für Unternehmen eine korrekte Verfahrensdokumentation, bei der die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) berücksichtigt werden müssen. Formelle Fehler werden hier immer häufiger zum Anlass für eine Hinzuschätzung genommen. Bei digitalen Systemen wie Kassensystemen ist daher grundsätzlich eine umfassende Verfahrensdokumentation notwendig. Denn es ist davon auszugehen, dass bei Betriebsprüfungen nun verstärkt auf formelle Fehler geachtet werden wird, da diese im Endeffekt auch leichter nachzuweisen sind als materielle Fehler. Ist die Verfahrensdokumentation unzureichend, kann dies als formeller Fehler gewertet werden und Hinzuschätzungen die Folge sein.
Bei Betriebsprüfungen mit der Folge von Hinzuschätzungen gibt es häufig Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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