Der öffentliche Druck auf Manager ist bei Schadensfällen zuletzt immer mehr gestiegen. Gegen Haftungsrisiken können sich die leitenden Organe mit einer D&O-Versicherung absichern.
Manager, Vorstände, Geschäftsführer und andere Leitungsorgane tragen eine hohe Verantwortung und sehen sich im Schadensfall auch einem immer größer werdenden Druck ausgesetzt. Schon bei Fahrlässigkeit können Manager in der persönlichen Haftung stehen und sich mit Schadensersatzforderungen konfrontiert sehen. Um das persönliches Haftungsrisiko zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe eine D&O-Versicherung Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ab. Im Schadensfall kann es natürlich vorkommen, dass der Versicherer nicht eintreten will. Nach der Erfahrung der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte ist dies besonders häufig in Fragen der Innenhaftung zu beobachten. Umso wichtiger ist es daher, die D&O-Versicherung auf die spezifischen Risiken der Manager abzustimmen.
Die D&O-Versicherung sollte natürlich den Schaden in Fällen der Außenhaftung, bei Ansprüchen von Dritten, abdecken. Sie sollte aber auch bei Fragen der Innenhaftung eintrittspflichtig sein. Allerdings zeigt es sich immer wieder, dass es zu Problemen kommen kann, wenn der Manager seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem Versicherer direkt an die geschädigte Gesellschaft abtritt. Die Versicherungsgesellschaft argumentiert dann häufig, dass der Manager nie ernstlich von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, sondern nur der Versicherungsfall ausgelöst werden sollte.
Der Bundesgerichtshof hat die Position der Versicherungsnehmer in diesem Punkt gestärkt. Der BGH entschied, dass es zulässig ist, dass die versicherten Manager ihren Anspruch direkt an das geschädigte Unternehmen abtreten und dieses dann seine Forderungen direkt gegenüber dem D&O-Versicherer geltend machen kann. Auf die Ernstlichkeit der Inanspruchnahme komme es nicht an. Für den Eintritt der Versicherungsfalls reiche die schriftliche Inanspruchnahme des Mangers aus (Az.: IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14).
Vorsicht ist aber geboten, wenn leitende Organe nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leisten. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juni 2018 sind D&O-Versicherungen bei rechtswidrigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht eintrittspflichtig (Az.: I-4 U 93/16).
Dieses Urteil kann zu erheblichen Deckungslücken in der D&O-Versicherung führen, die ggf. überprüft werden sollten. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Manager beraten.
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